Kaufverträge, die bei einer Internet-Auktion per Mausklick geschlossen werden, sind in der Regel verbindlich. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden. Auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichtete Willenserklärungen könnten „auch per Mausklick abgegeben werden“, hieß es.
Im zu Grunde liegenden Fall hatte der Beklagte seinen neuen VW Passat auf einer Auktions-Site im Internet angeboten, ohne einen Mindestverkaufspreis festzulegen. Der BGH entschied, dass mit dem Höchstgebot des Klägers ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen sei.
Der Wagen wurde vom späteren Kläger online für 26.350 Mark (knapp 13.473 Euro) ersteigert. Das war dem Verkäufer zu wenig, er wollte das Auto nur für 39.000 Mark verkaufen.
Bereits im Dezember vergangenen Jahres hatte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm zu Gunsten des Klägers entschieden (ZDNet berichtete). In der Urteilsbegründung hieß es, der Kläger könne sich auf einen „Kaufvertrag via Internet“ berufen. Bereits die Freischaltung der Internet-Seite stelle „ein verbindliches Angebot“ dar.
Das Gericht in Hamm hob damals als zweite Instanz ein Urteil des Landgerichts Münster auf. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls ließ das OLG die Revision beim Bundesgerichtshof zu (Az.: 2U 58/00).
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