Das OLG München hat nach Angaben des Symicron-Anwalts Günter Freiherr von Gravenreuth am heutigen Donnerstag dem Dauerstreit im Fall der FTP-Explorer-Abmahnungen ein neues Kapitel hinzugefügt. So urteilten die Juristen (nachzulesen in Aktenzeichen: 6 U 2561/01), dass ein Download-Angebot des FTP-Explorers nicht rechtmäßig ist.
Laut Gravenreuth bestätigte das Oberlandesgericht die Entscheidung der untergeordneten Instanz, des Landgerichts München. Darin heißt es in der Urteilsbegründung, der Text des Links selber sei zwar ein „eigener Inhalt“ im Sinne des Gesetzes. Der Quelltext, der auf die fremden Inhalte verweist nach Ansicht der Münchner Richter jedoch nicht. Daher müssten die Interessen des Markenrechtsinhabers Symicron geschützt werden.
Wörtlich heißt es: „Die Beklagten haften für den Link, da es sich insoweit um eigene Inhalte gem. § 5 I TDG handelt. Wird auf einer Homepage der streitgegenständliche Programmname im Quelltext eingebunden, handelt es sich nicht um fremde Inhalte. Insoweit ist zu differenzieren zwischen den fremden Inhalten, auf die verwiesen wird, und dem eigentlichen Link. Das TDG gilt für Inhalte, nicht aber für titel- oder markenrechtliche Bezeichnungen.“
Laut Gravenreuth wurde die beantragte Revision nicht zugelassen. Erst vor 14 Tagen hatte das OLG Braunschweig in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil gegen Gravenreuth und Symicron entschieden. Damit reihten sich die Richter in eine Linie mit ihren Kollegen in Berlin und Düsseldorf. Die Kollegen in München widersetzen sich jedoch regelmäßig der Rechtsauffassung der Münchner Juristen (ZDNet berichtete fortlaufend).
Laut Aussage des Rechtsanwalts Thomas Stadler, der die Fachhochschule Oldenburg/Ostfriesland/Wilhelmshaven kürzlich gegen Gravenreuth vertreten hat, ist die Rechtsprechung in dem Fall uneinheitlich: „Da gibt es eben lokal abweichende Ansichten. Irgendwann wird das BGH dazu Recht sprechen und dann gibt es Rechtssicherheit.“
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