Die Deutsche Telekom (Börse Frankfurt: DTE) darf nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe keine Telefonkarten verkaufen, die eine befristete Gültigkeit haben und deren Restguthaben nach Ablauf der Frist verfällt. Der BGH bestätigte mit dieser am Dienstag veröffentlichten Entscheidung grundsätzlich ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln (ZDNet berichtete).
Seit Oktober 1998 verkauft die Telekom Karten, die nach Ablauf einer Frist von drei Jahren und drei Monaten ab Herstellung nicht mehr verwendet werden können. Nicht verbrauchte Guthabenbeträge verfallen danach ersatzlos. Der BGH entschied nun, dass dies eine „unangemessene Benachteiligung der Kunden“ darstelle (Az. XI ZR 274/00).
Der Bundesgerichtshof befand, dass die von der Telekom angeführten Gründe für die befristete Gültigkeit wie die Einführung neuer Technologien oder die Bekämpfung von Kartenmissbrauch „allenfalls die zeitliche Beschränkung der Kartennutzung“ rechtfertigten. Aus ihnen ergebe sich jedoch keine ausreichende Begründung für den ersatzlosen Verfall eines bei Fristablauf noch vorhandenen Guthabens, entschieden die Richter. Der Bundesgerichtshof gab mit seiner Entscheidung in letzter Instanz einer Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg statt.
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