Der Bundesgerichtshof hat in einer heute veröffentlichten Entscheidung beschlossen, dass bei einer richterlich angeordneten Überwachung der Handy-Gespräche die Polizei auch ein Anrecht darauf hat, den Standort des Mobiltelefons zu erfahren wenn es im Stand-by-Modus ist. Geklagt hatten die Ermittlungsbehörden, die einen Verdachtsfall geheimdienstlicher Tätigkeit untersuchten. Bei der Gelegenheit wurde auch das Handy des Verdächtigen abgehört. Doch die Polizei wollte auch in Echtzeit die Aufenhaltsdaten erfahren, mit denen sich das Mobiltelefon in regelmäßigen Abständen beim Netzbetreiber einbucht.
Der betroffene Netzbetreiber hatte argumentiert, die Erhebung sei nicht gesetzlich abgedeckt und eine unzumutbare Belastung des laufenden Geschäftsbetriebs. Doch der BGH entschied jetzt: Die Daten müssen übermittelt werden. In der Neufassung des Poststrukturgesetzes seien extra weiter gefasste Begriffe verwendet worden als früher. In dem Beschluss heißt es: „Als nähere Umstände der Telekommunikation stellen sich nach diesen Regelungen insbesondere die Verbindungsdaten eines Kommunikationsvorganges dar.“ Weiter heißt es: „Die Positionsmeldungen sind, auch wenn nicht telefoniert wird, kommunikationserheblich, weil sie die Betriebsbereitschaft des im sogenannten Stand-by-Betriebs befindlichen Mobiltelefons sicherstellen.“
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