Laut einem allerdings noch nicht rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Wiesloch haftet eine Bank für Schäden, die ihren Kunden durch Phishing-Angriffe entstehen, sofern deren Computer gemäß den „durchschnittlichen Sorgfaltsanforderungen“ geschützt sind. Darunter versteht das Gericht konkret den Einsatz eines Antivirenprogramms. Die Installation einer Firewall oder die regelmäßige Aktualisierung der Software wurde nicht berücksichtigt. Experten schließen nicht aus, dass das Urteil zum Präzedenzfall wird und künftig alle Banken zur Haftung verpflichtet.
Sophos, Anbieter von Sicherheitslösungen, hält die Entscheidung der Richter für unzureichend, da sie die Tragweite möglicher Cyberattacken nicht berücksichtige. „Das Urteil vermittelt den fatalen Eindruck, minimale Sicherheitsvorkehrungen reichten für Computeranwender aus, um sich vor finanziellen Verlusten zu schützen“, sagt Pino von Kienlin, Geschäftsführer von Sophos. Tatsächlich aber gingen die Risiken heute weit über Phishing-Angriffe hinaus. Und wer sich lediglich auf ein Antivirenprogramm verlasse, laufe Gefahr, auf andere Weise Geld zu verlieren. Außerdem kläre das Urteil die Haftungsfrage bei Phishing-Attacken nur unzureichend und zeige, wie wenig die Rechtsprechung auf aktuelle Cyberbedrohungen eingestellt sei.
In dem am Amtsgericht Wiesloch verhandelten Fall hatten Cyberkriminelle im Herbst 2007 mit Hilfe so genannter Keylogging-Trojaner die Tastatureingaben eines Bankkunden ausspioniert, darunter auch die PIN- und TAN-Nummer. Mit den erschlichenen Zugangsdaten und der Transaktionsnummer war es den Phishern möglich, vom Konto des Kunden rund 4000 Euro an einen unbekannten Dritten zu überweisen. Die Bank machte den Kunden auf die verdächtige Überweisung aufmerksam. Als die Rückbuchung scheiterte und die Bank sich weigerte, den Betrag zu erstatten, stellte der Kunde Strafanzeige.
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