Der Internetprovider T-Online speichert die seinen Flatrate-Kunden dynamisch zugeordneten IP-Adressen 80 Tage lang nach dem Rechnungsversand. Diese Praxis wurde nun vom Amtsgericht Darmstadt als illegal erklärt, da sie gegen geltende Datenschutzbestimmungen verstößt. Durch die gespeicherten IP-Adressen kann rekonstruiert werden, wann welcher T-Online-Kunde eine Website besucht hat. Dies könnte bei Verfahrungen wegen des Tauschs urheberrechtlich geschützter Inhalte relevant werden.
Geklagt hatte der 32-jährige T-Online-Kunde Holger Voss aus Münster, der die Speicherung der dynamischen IP-Adressen als unzulässige Überwachung ansah. Durch den Bundesdatenschutzbeauftragten, von dem das Gericht eine Stellungnahme eingeholt hatte, wurde er in dieser Auffassung unterstützt.
Die Anwälte von T-Online konnten das Gericht offenbar nicht davon überzeugen, dass die Speicherung der Daten für den technischen Betrieb und Abrechnungszwecke notwendig ist. Der Kläger verwies erfolgreich darauf, dass andere Provider offenbar ohne dieses Verfahren auskommen.
Voss konnte sich aber nicht auf ganzer Linie durchsetzen. So entschied das Gericht, dass die Speicherung von Datenmengen und Verbindungszeiten mit den Gesetzen in Einklang steht. Diese sind datenschutzrechtlich nicht so brisant wie IP-Adressen und könnten im Falle späterer Streitigkeiten um die Rechnung relevant werden. Das schriftliche Urteil steht noch aus.
Abzuwarten bleibt auch, wie T-Online reagieren wird. Zum Beispiel hat der Provider noch die Möglichkeit, gegen das Urteil in Revision zu gehen.
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