Der Bundesgerichtshof (BGH) prüft erstmals, ob Hersteller von Druckern eine urheberrechtliche Vergütung an die VG Wort bezahlen müssen. Dies sei eine „heiß umstrittene“ und „völlig offene Frage“, sagte der Vorsitzende Richter des 1. Zivilsenats, Joachim Bornkamm, heute.
Der BGH verhandelte über die Revision des in den Vorinstanzen unterlegenen Druckerherstellers Hewlett-Packard. Die Verwertungsgesellschaft fordert, dass HP für jeden seit dem Jahr 2001 verkauften Drucker eine an der Seitenleistung bemessene Vergütungspauschale zwischen 10 und 300 Euro zahlt. Das Landgericht Stuttgart und Oberlandesgericht Stuttgart (OLG) hatten der Klage der VG Wort stattgegeben und eine Zahlungspflicht von Hewlett-Packard festgestellt. Zur Begründung hieß es, Drucker und auch Plotter seien Geräte, die zu Vervielfältigungen im Sinne des Urheberrechtsgesetzes bestimmt seien.
Der Anwalt von Hewlett-Packard sagte jetzt vor dem BGH, Drucker benötigten zum Ausdrucken von Seiten das Signal eines PC und hätten eine rein „dienende“ Funktion. Drucker seien damit „ausführende Ausgabegeräte“ und keine Ablichtungsgeräte. Zudem sei in den vorinstanzlichen Urteilen nicht zweifelsfrei festgestellt, „dass Drucker in rechtlich relevantem Umfang für Vervielfältigungen eingesetzt werden“.
Richter Bornkamm äußerte, die VG Wort habe bei Druckern über lange Zeit einen solchen Anspruch auf Vergütung nicht verfolgt und sich darauf beschränkt, Ansprüche bei Kopiergeräten, Telefaxgeräten oder Scannern geltend zu machen. Bisher müssen Hersteller von Kopierern eine Urheberrechtsvergütung von mindestens 38,35 Euro zahlen. Für Scanner beginnt der Tarif bei 8,18 Euro. Wann der BGH sein Urteil verkündet, war am Nachmittag offen.
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