Bürger, die in der Nähe von Mobilfunkanlagen wohnen und deshalb Gesundheitsschäden befürchten, können derzeit keine Absenkung der geltenden Strahlengrenzwerte einklagen. Dies geht aus einem am Freitag in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes (BVG) hervor.
Dem Urteil zufolge ist der Staat nicht verpflichtet, Vorsorge „gegen rein hypothetische Gefährdungen“ zu betreiben. Verwaltungsgerichte dürften deshalb Kläger auch darauf verweisen, dass „noch keine verlässlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse“ über die gesundheitsschädigende Wirkung von Strahlen aus Mobilfunkanalgen vorliegen (Az.: 1 BvR 1676/01).
Das BVG wies damit die Beschwerde eines Bürgers zurück, der vor Gerichten die Absenkung der Grenzwerte durchsetzen wollte, weil eine in der Nähe seines Grundstückes gelegene Mobilfunkanlage angeblich seine Gesundheit schädige.
Wie die Verfassungshüter nun entschieden, könnten Grenzwerte nur dann vor Gericht beanstandet werden, wenn „erkennbar ist, dass sie die menschliche Gesundheit völlig unzureichend schützen“. In der Vorinstanz hatte bereits das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass es nicht Aufgabe der Gerichte ist, die dem Gesetzgeber zugewiesene Wertung wissenschaftlicher Streitfragen durch eine eigene Bewertung zu ersetzen.
Der Kläger habe seine Auffassung, dass Strahlen aus Mobilfunkanlagen unterhalb der bestehenden Grenzwerte gefährlich seien, nicht mit wissenschaftlich belegbaren Fakten untermauern können. Den von ihm vorgelegten Berichten und Untersuchungen ließen sich keine neuen gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse zu der Frage entnehmen, ob die geltenden Grenzwerte ausreichend seien.
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