Verträge zwischen Anbietern und Bietern bei einer Internet-Auktion sind rechtswirksam. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschied zu Gunsten eines Klägers, der von einem Autohändler die Herausgabe eines im Internet preisgünstig ersteigerten Neuwagens verlangt hatte. In der Urteilsbegründung hieß es, der Kläger könne sich auf einen „Kaufvertrag via Internet“ berufen. Bereits die Freischaltung der Internet-Seite stelle „ein verbindliches Angebot“ dar.
Das Gericht in Hamm hob damit als zweite Instanz ein Urteil des Landgerichts Münster auf. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls ließ das OLG die Revision beim Bundesgerichtshof zu (Az.: 2U 58/00).
Nach Gerichtsangaben hatte der Autohändler bei der Internet-Auktion einen Neuwagen mit einem Listenpreis von rund 57.000 Mark angeboten. Ein Mindestgebot legte er demnach nicht fest. Vor Ablauf der Auktionsfrist gab der Kläger ein Angebot über 26.350 Mark ab, das nicht mehr übertroffen wurde. Vom Internet-Auktionator erhielt er daraufhin die Mitteilung, dass er das Höchstangebot abgegeben habe und das Auto zum angebotenen Preis erhalte. Wegen des vergleichsweise niedrigen Preises weigerte sich der Autohändler jedoch, den Wagen herauszugeben.
Die Richter in Hamm vertraten dagegen die Auffassung, der Verkäufer hätte durch die Angabe eines Mindestverbots verhindern können, dass er den Wagen möglicherweise zu einem „Schleuderpreis“ verkaufen müsse. Der Verzicht auf ein Mindestgebot wie im vorliegenden Fall lege die Vermutung nahe, dass der Autoverkäufer „aus Marketing- oder sonstigen Gründen“ bei der Versteigerung hohe Verluste in Kauf nehmen wolle.
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