Anwalt: Android verletzt GPLv2-Lizenz

Edward Naughton sieht lizenzrechtliche Probleme auf Google und die Android-Entwickler zukommen. Die Header-Dateien von Androids Linux-Kernel stehen seiner Ansicht nach unter der GPLv2-Lizenz. Google gibt sie aber unter der BSD-Lizenz weiter.

Google könnte wegen Verstoßes gegen die Open-Source-Lizenz GPLv2 beim Mobilbetriebssystem Android rechtliche Schwierigkeiten bekommen. Das meint zumindest Rechtsanwalt Edward Naughton von Brown Rudnick. Die Urheberrechtsprobleme betreffen seiner Ansicht nach nicht nur Google selbst, sondern auch alle Entwickler, die mit der Plattform arbeiten.

Android baut auf dem Linux-Kernel auf. Das Problem liegt nach Naughtons Ansicht in der Programmbibliothek Bionic, die das Betriebssystem mit dem zugrunde liegenden Kernel verbindet.

Google habe mit Hilfe einer Software bestimmte Informationen in den 750 Header-Dateien des Linux-Kernels gelöscht, etwa Kommentare und Leerzeichen. Zusätzlich sei in jeder Datei eine Notiz eingefügt worden, dass die „bereinigten“ Dateien zuvor keinerlei urheberrechtsfähige Informationen enthielten.

„Google ist der Ansicht, dass das Entfernen dieser Informationen die Header-Dateien des Linux-Kernels von jeder urheberrechtlich relevanten Information befreit hätte – und es die Dateien jetzt unter eine andere Lizenz als die GPL stellen könnte“, schreibt der Rechtsanwalt in seinem Bericht (PDF). Die GPL fordert unter anderem, dass Software unter dieser Lizenz, ebenso wie abgeleitete Produkte, kostenlos sein muss.

Google verbreite Bionic aber unter der BSD-Lizenz, einem Modell, in dem es kein „Copyleft“ gibt. Copyleft bedeutet, dass man ein Werk nur bearbeiten darf, wenn man die veränderte Version unter denselben Lizenzbedingungen weitergibt wie das Original.

„Google behauptet also, die Header des Linux-Kernels so ‚bereinigt‘ zu haben, dass sie nicht mehr unter der GPLv2 stehen. Demnach könnten sie in proprietärer Software zum Einsatz kommen, ohne Verpflichtungen gegenüber den Regeln der GPLv2 – die viele Anwendungsentwickler gerne vermeiden“, resümiert Naughton.

Diese Auffassung basiere jedoch auf zwei problematischen Annahmen: „Auf der Ebene der einzelnen Dateien wird angenommen, dass der einzige urheberrechtlich schützbare Bestandteil Text ist, der nicht zu den Anweisungen gehört, etwa Kommentare. Demnach lassen sich Header-Dateien nicht schützen, wenn sie nur Deklarationen von Datentypen, Makros oder Inline-Funktionen enthalten.“ Andererseits werde unterstellt, dass, wenn es keinen Urheberschutz für einzelne Header-Dateien gebe, auch kein Schutz für die Kombination von 750 Header-Dateien existiere. „Keine dieser Annahmen ist sicher. Tatsächlich sind sie sogar wahrscheinlich falsch, sowohl juristisch, als auch als gängige Praxis und vorherrschende Ansicht in der Branche“, erklärt Naughton.

Als Beleg führt er eine Äußerung von Linus Torvalds an, dem Schöpfer und Chefkoordinator des Linux-Kernels. Dieser hatte 2003 erklärt, dass die GPL-Lizenz „auf jeden Fall nicht erklärt, dass man die Header-Dateien ‚auf beliebige Weise nutzen kann, zum Beispiel um Programme zu schreiben, die nicht unter der GPL stehen‘.“ Hätte Google Recht, müsste man nach Ansicht von Naughton nur die Kernel-Header „säubern“, um sie von der GPL zu befreien. Dann könnte man sie jederzeit auch für Software mit einer proprietären Lizenz verwenden.

Themenseiten: Android, Business, Gerichtsurteil, Google, Google, Linux, Mobile, Open Source, Urheberrecht

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