Usedsoft darf nach Urteil in der Schweiz weiter mit Adobe-Software handeln

Der Händler hat Berufung in einem ähnlichen Verfahren in Deutschland angekündigt. Eine Entscheidung im Streit zwischen Usedsoft und Oracle um Gebrauchtsoftware liegt derzeit dem Europäischen Gerichtshof vor.

Das Kantonsgericht Zug hat den Antrag von Adobe abgelehnt, Usedsoft den Weiterverkauf von Adobe-Software zu untersagen (Az ES 2010 822). Das Gericht hat Usedsoft in allen wesentlichen Punkten Recht gegeben, wie das Unternehmen mitteilte. Der zuständige Richter habe erklärt, es gehe Adobe einzig darum, den Verlust von Marktanteilen zu verhindern.

„Aus der zwingenden Natur des Erschöpfungsgrundsatzes folgt, dass der Rechtinhaber (das heißt Adobe) die Weiterveräußerung des Programmexemplars nach dessen Erstverkauf urheberrechtlich nicht mehr verbieten kann“, entschied das Schweizer Gericht. „Das Urteil ist umso bedeutender, als Usedsoft sein internationales Geschäft von der Schweiz aus betreibt und damit unsere weltweiten Kunden ein deutliches Plus an Rechtssicherheit genießen“, erklärte Geschäftsführer Peter Schneider.

Schneider kündigte zudem an, gegen die umstrittene Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main in einem vergleichbaren Verfahren Rechtsmittel einzulegen. Das Urteil wurde inzwischen vom Oberlandesgericht bestätigt. Es verbietet der deutschen Usedsoft-Niederlassung HHS Usedsoft GmbH vorläufig, mit bestimmten, bereits einmal verwendeten Adobe-Lizenzen zu handeln. Usedsoft bezeichnet das Frankfurter Urteil als Entscheidung in einem Sonderfall, ging es doch um Lizenzen, die ein kirchliches Rechenzentrum an Usedsoft verkauft hatte. Zudem weist Usedsoft darauf hin, dass die Frankfurter Entscheidung nicht für Gebrauchtsoftware anderer Hersteller gilt.

Adobe wirft Usedsoft vor, in dem Fall keinen Original-Lizenzvertrag und auch keinen Originaldatenträger aus zweiter Hand geliefert zu haben. Übergeben worden sei lediglich eine gebrannte DVD-R mit der Softwaresammlung, zusammen mit einer von Usedsoft selbst erstellten Lizenzurkunde.

Der Lieferung sei zwar ein Testat eines Schweizer Notars beigefügt gewesen, Adobe bemängelt aber, dass die notarielle Bestätigung keine Angaben darüber enthalte, wann der Softwarehersteller wem zu welchen Bedingungen welche Nutzungsrechte eingeräumt habe. Der Hersteller stößt sich damit letztendlich an der Herauslösung von Einzellizenzen aus Volumenlizenzverträgen. Dieser Punkt führte auch schon wiederholt zu Streit zwischen Usedsoft und Microsoft.

Im Sommer 2009 hatte die damalige Bundesjustizministerin Brigitte Zypries den Handel mit gebrauchter Software grundsätzlich als rechtmäßig bezeichnet. Nur bei online verbreiteter Software sah die Ministerin noch rechtliche Unklarheiten. Die soll nun im Auftrag des Bundesgerichtshofes der Europäische Gerichtshof ausräumen, dessen Entscheidung mit Spannung erwartet wird.

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