BGH: Verkäufer haftet nicht bei unbefugter Nutzung seines Ebay-Accounts

Das oberste Gericht lehnt die Forderung nach Schadenersatz eines enttäuschten Bieters ab. Es folgt damit der Auffassung der Vorinstanzen. Eine Haftungsklausel für Kontoinhaber in den Ebay-AGB greift in dem Fall nicht.

Angebote, die unter missbräuchlicher Verwendung eine Ebay-Verkäuferkontos erstellt wurden, verpflichten den Kontoinhaber vertraglich nicht, so ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (Aktenzeichen VIII ZR 289/09). Allerdings muss er nachweisen, dass sie nicht von einem berechtigten Vertreter eingestellt wurden.

Ausgangspunkt der Entscheidung war der Streit um einen Vorfall im Jahr 2008. Am 3. März des Jahres wurde unter Nutzung eines passwortgeschützen Ebay-Kontos eine komplette Gastronomieeinrichtung mit einem Eingangsgebot von einem Euro zum Verkauf angeboten. Ein Ebay-Nutzer gab darauf ein Maximalgebot von 1000 Euro ab.

Einen Tag danach wurde die Auktion durch Rücknahme des Angebots vorzeitig beendet. Der Interessent war zu diesem Zeitpunkt der Höchstbietende. Er forderte die Inhaberin des Verkäuferkontos schriftlich auf, ihm die Gastronomieeinrichtung, deren Wert er mit 33.820 Euro beziffert, gegen Zahlung von 1000 Euro zu überlassen. Nachdem diese der Aufforderung nicht nachkam, verlangte er Schadenersatz in Höhe von 32.820 Euro.

Die Inhaberin des Kontos bestritt, für das Angebot verantwortlich zu sein: Es sei ohne ihre Beteiligung und ohne ihr Wissen von ihrem Ehemann eingestellt worden. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Ebay heißt es allerdings in Paragraf 2, Ziffer 9: „Mitglieder haften grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden.“

Das Landgericht Dortmund hatte die Klage zunächst abgewiesen (Aktenzeichen 3 O 508/08). Auch das Oberlandesgericht Hamm wies die dagegen gerichtete Berufung des Klägers zurück (Aktenzeichen I-2 U 50/09). Auch die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bestätigt die Vorinstanzen jetzt.

Seiner Ansicht nach sind auch bei Internetgeschäften die Regeln des Stellvertretungsrechts anwendbar: Erklärungen, die unter dem Namen eines anderen abgegeben worden sind, verpflichten den Namensträger daher nur, wenn sie in Ausübung einer bestehenden Vertretungsmacht erfolgen oder vom Namensträger nachträglich genehmigt worden sind oder wenn die Grundsätze über die Duldungs- oder die Anscheinsvollmacht eingreifen.

Wer die Kontaktdaten eines Ebay-Mitgliedskontos schlampig aufbewahrt, muss sich jedoch die von einem Dritten unter unbefugter Verwendung dieses Kontos abgegebenen Erklärungen nicht zurechnen lassen. Daran ändert auch der Absatz in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Ebay nichts. Da diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jeweils nur zwischen der Handelsplattform und dem Inhaber des Mitgliedskontos vereinbart sind, haben sie keine unmittelbare Geltung zwischen dem Anbieter und dem Bieter. Demnach war im vorliegenden Fall zwischen den Parteien kein Kaufvertrag über die Gastronomieeinrichtung zustandegekommen.

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