EuGH: Recht auf Vergessenwerden gilt nicht weltweit

Der Gerichtshof lehnt eine generelle Auslistung von Suchergebnissen in allen Versionen einer Suchmaschine ab. In Einzelfällen kann ein nationale Behörde dies aber anweisen. Google muss zudem Maßnahmen ergreifen, die zuverlässig eine Umgehung des Rechts auf Vergessenwerden verhindern.

Im Streit um die Anwendung des Rechts auf Vergessenwerden hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zugunsten von Google entschieden. Laut einer Pressemitteilung (PDF) zur Rechtssache C-507/17 ist ein Betreiber einer Suchmaschine nicht verpflichtet, eine Auslistung von Suchergebnissen in allen Versionen seiner Suchmaschine vorzunehmen. Das Urteil widerspricht einem Bescheid der französischen Datenschutzbehörde CNIL, die 2016 Google verpflichtet hatte, ein Suchresultat aus allen Domains seiner Suchmaschine zu entfernen.

Google (Bild: Google)Das Gericht stellt aber klar, dass ein Suchmaschinenbetreiber wie Google verpflichtet ist, die Auslistung eines Ergebnisses in allen Versionen, die er für die EU-Mitgliedstaaten anbietet, vorzunehmen. Zudem müssen Maßnahmen ergriffen werden, die „Internetnutzer davon abhalten, von einem Mitgliedstaat aus auf die entsprechenden Links in Nicht-EU-Versionen der Suchmaschine zuzugreifen“.

Nach Ansicht der Richter hat der Gesetzgeber der Europäischen Union nicht festgelegt, dass das Recht auf Vergessenwerden „über das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten“ hinausgeht. Daraus leiten sie ab, dass die Verpflichtung zur Auslistung eines Ergebnisses nicht auf alle Versionen einer Suchmaschine anzuwenden ist.

Der EuGH lässt jedoch offen, ob von Google bereits getroffene Maßnahmen, mit denen ein Aufruf von Nicht-EU-Versionen seiner Suchmaschine innerhalb der EU verhindert werden soll, ausreichend sind. Das Gericht fordert laut Pressemitteilung jedoch, dass Nutzer an einer Umgehung des Rechts auf Vergessenwerden „zu hindern“ oder „zumindest zuverlässig davon abzuhalten“ sind. Das französische Gericht Conseil d’État, dass den EuGH in der Sache angerufen hatte, soll nun über diese Details entscheiden.

Eine vollständige Auslistung eines Ergebnisses in allen Versionen einer Suchmaschine hält der EuGH aber trotzdem für möglich. Das Unionsrecht schreibe sie zwar nicht vor, schließe sie aber auch nicht aus. Unter Abwägung der Rechte auf Datenschutz sowie Informationsfreiheit könnten die Behörden eines Mitgliedstaats einen Suchmaschinenbetreiber gegebenenfalls doch anweisen, eine Auslistung in allen Versionen seiner Suchmaschine vorzunehmen.

Der Rechtsstreit zwischen Google und der CNIL ist damit also noch nicht entschieden. Zumal der EuGH nur im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens urteilte, was keine Entscheidung über den nationalen Rechtsstreit darstellt. Ein abschließendes Urteil steht also noch aus.

ANZEIGE

Auf zu neuen Höhen mit SkySQL, der ultimativen MariaDB Cloud

In diesem Webinar stellen wir Ihnen SkySQL vor, erläutern die Architektur und gehen auf die Unterschiede zu anderen Systemen wie Amazon RDS ein. Darüber hinaus erhalten Sie einen Einblick in die Produkt-Roadmap, eine Live-Demo und erfahren, wie Sie SkySQL innerhalb von nur wenigen Minuten in Betrieb nehmen können.

Themenseiten: Datenschutz, EuGH, Gerichtsurteil, Google, Privacy, Suchmaschine

Fanden Sie diesen Artikel nützlich?
Content Loading ...
Whitepaper

Artikel empfehlen:

Neueste Kommentare 

Noch keine Kommentare zu EuGH: Recht auf Vergessenwerden gilt nicht weltweit

Kommentar hinzufügen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind markiert *