Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Position der Rechtsinhaber in Bezug auf Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing gestärkt. Das Urteil ist allerdings auf den Fall begrenzt, dass der Beklagte sich mit dem Argument verteidigt, die Inhalte seien von einem Familienmitglied mit Zugriff auf seinen Internetanschluss illegal bereitgestellt worden.
In der ersten Instanz stellte das Landgericht München aufgrund einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs fest, dass das Grundrecht auf Schutz des Familienlebens als Verteidigung ausreichend sei, um eine Haftung des Klägers auszuschließen – nach deutschem Recht muss man Familienangehörige nicht belasten, auch nicht, um sich selbst zu verteidigen.
Allerdings gab sich das Landgericht mit dieser Rechtsauslegung nicht zufrieden und rief zur weiteren Klärung des Sachverhalts den EuGH an. Insbesondere ging es den Richtern in München um die Frage, wie das EU-Recht über den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums auszulegen sei.
Laut Urteilsbegründung (PDF) des Luxemburger Gerichts steht Unionsrecht dem nationalen Recht entgegen. Es müsse ein „angemessenes Gleichgewicht zwischen verschiedenen Grundrechten, nämlich zum einen dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und dem Recht des geistigen Eigentums und zum anderen dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens“ gefunden werden. Dieses Gleichgewicht sei jedoch nicht gegeben, wenn Familienmitgliedern des Anschlussinhabers „quasi ein absoluter Schutz gewährt wird“.
Das Urteil des EuGH bedeutet allerdings nicht, dass Anschlussinhaber nun genau die Familienmitglieder benennen müssen, die für eine Urheberrechtsverletzung infrage kommen. Stattdessen forderte das Gericht das LG München auf, dem Rechtsinhaber „zur Vermeidung eines für unzulässig gehaltenen Eingriffs in das Familienleben“ einen „anderen wirksamen Rechtsbehelf“ zu ermöglichen, also beispielsweise einen Schadenersatzanspruch gegen den Anschlussinhaber. Das nationale Gericht müsse zudem prüfen, ob es nicht doch in der Lage sei, die zur Ermittlung des eigentlichen Täters erforderliche Erteilung von Auskünften anzuordnen.
Über die weiteren Schritte muss nun das Landgericht München entscheiden. Es bleibt also abzuwarten, ob es einen begründeten Auskunftsanspruch des Verlags Bastei Lübbe feststellt oder vielleicht eine Haftung des Anschlussinhabers bejaht.
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