In einem seit Jahren schwelenden Streit hat der Bundesgerichtshof nun für Deutschland letztinstanzlich entschieden: Die Bildersuche von Google verletzt nicht automatisch das Urheberrecht. Google selbst war jedoch gar nicht verklagt worden, sondern AOL, das 2009 unter AOL.de Googles Technik genutzt hatte. Dort hatte eine Rechteinhaberin Fotos entdeckt, die sie eigentlich auf einer passwortgeschützten Webseite nur zahlenden Kunden zugänglich machen wollte. Es handelte sich um die deutschen Betreiber der Erotik-Seite „Perfect 10“.
Von dort waren die Fotos laut der Klägerin durch ihre Kunden auf andere Webseiten kopiert worden. Auf diesen Sites wiederum waren sie von Google indiziert worden und so durch die Suchmaschine doch öffentlich zugänglich. Für alle Inhaber an Bildrechten, nicht nur Erotikportale, ist die Exklusivität des Veröffentlichungsortes eine wichtige Geschäftsgrundlage.
Dies bestritt der BGH auch nicht, er bleibt sich aber seiner Linie aus früheren Urteilen treu: Der Betreiber eines Dienstes haftet nicht von selbst, wenn illegal verbreitete Inhalte durch ihn zugänglich gemacht werden. In einer Mitteilung des Gerichts heißt es, dass „das Internet für die Meinungs- und Informationsfreiheit von besonderer Bedeutung ist und Links zum guten Funktionieren des Internets und zum Meinungs- und Informationsaustausch in diesem Netz beitragen.“ Auf die Freiheit für das Setzen von Links beruft sich die Kammer auch für die Bildersuche und verweist auf eine EU-Richtlinie, welche dieses Recht festschreibt. Die Richtlinie war 2016 auch in einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs bestätigt worden.
Wie auch bei anderen illegalen Inhalten, so der BGH weiter, würde Google erst ab dem Zeitpunkt haften, zu dem es Kenntnis von der rechtswidrigen Verbreitung habe. Nur durch das Indizieren auf frei zugänglichen Webseiten könne das Unternehmen aber nicht davon ausgehen, dass sich dort widerrechtlich verbreitete Inhalte befinden könnten. Das Gericht stellt Google einen deutlichen Freibrief aus: „Von dem Anbieter einer Suchfunktion kann nicht erwartet werden, dass er überprüft, ob die von der Suchmaschine in einem automatisierten Verfahren aufgefundenen Bilder rechtmäßig ins Internet eingestellt worden sind, bevor er sie auf seiner Internetseite als Vorschaubilder wiedergibt.“
Ein Knackpunkt des Spruchs könnte sein, dass der BGH sich ausdrücklich auf „Vorschaubilder“ bezieht. Diese waren bei Google 2009 noch der Standard, seit Beginn des Jahres 2017 gibt es jedoch auch in Deutschland die Möglichkeit, sich direkt in der Bildersuche große Versionen der Ergebnisse anzeigen zu lassen. Dagegen hat bereits der Fotografenverband Freelens geklagt. Dieses Verfahren zur aktuellen Bildersuche ist noch beim Landgericht Hamburg anhängig. Inwieweit die Entscheidung des Bundesgerichtshofs sich darauf auswirkt, ist noch nicht abzusehen.
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1 Kommentar zu BGH sieht keine Urheberrechtsverletzung durch Googles Bildersuche
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Diese Urteil steht doch eigentlich im Widerspruch zu sämtlichen anderen Entscheidungen der Juristengilde. Aber es geht diesmal ja auch um ein Unternehmen und nicht im eine Privatperson. Den Privaten würde man zumindest eine hohe Geldstrafe aufbrummen, wenn er lizenzierte mit Passwort gesicherte Seiteninhalte auf seiner Homepage präsentiert. Klassenjustiz halt….