Categories: RechtRegulierung

Mitarbeiterüberwachung: Bundesarbeitsgericht verbietet Einsatz von Keyloggern

Das Bundesarbeitsgericht hat festgestellt, dass der Einsatz von Software-Keyloggern, die am Arbeitsplatz pauschal alle Tastatureingaben an dienstlichen Computern verdeckt überwachen sollen, gegen das Bundesdatenschutzgesetz verstößt. Wenn jedoch ein „begründeter Verdacht einer Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung besteht“, kann der Eingriff in die Privatsphäre und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gerechtfertigt sein, heißt es in einer Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts.

Im konkreten Fall hatte ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern im April 2015 mitgeteilt, dass der gesamte „Internet-Traffic“ und die Benutzung ihrer Systeme „mitgeloggt“ werde. Dafür installierte der Arbeitgeber auf dem PC des Klägers einen Keylogger, der nicht nur jegliche Tastatureingaben aufzeichnete, sondern auch regelmäßig mit Screenshots den Inhalt des Bildschirms dokumentierte. Bei Auswertung der Daten stellte der Arbeitgeber fest, dass der Mitarbeiter seinen PC während der Arbeitszeit privat nutzte.

Während der Mitarbeiter den Vorwurf zum Teil einräumte – ihm zufolge fand die private Nutzung überwiegend in den Pausen statt – unterstellte der Arbeitgeber private Tätigkeiten in erheblichem Umfang und kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich. Der daraufhin eingereichten Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers gaben bereits die Vorinstanzen statt, was nun das Bundesarbeitsgericht bestätigte.

Da die Sammlung der Daten gemäß Bundesdatenschutzgesetz unzulässig war und auch das im Grundgesetz verankerte Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt wurde, sprachen allen Instanzen ein Verwertungsverbot für die Daten des Keyloggers aus. Der Arbeitgeber hatte keinen konkreten Verdacht auf eine Straftat oder eine schwerwiegende Pflichtverletzung und sammelte die Daten laut Urteilsbegründung „ins Blaue hinein“.

Das Bundesarbeitsgericht bestätigte außerdem die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts, dass die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung ungerechtfertigt war. Der Arbeitnehmer habe zwar die Privatnutzung eingeräumt, der Arbeitgeber habe das pflichtwidrige Verhalten jedoch vor der ordentlichen Kündigung nicht abgemahnt.

ANZEIGE

So lassen sich Risiken bei der Planung eines SAP S/4HANA-Projektes vermeiden

Ziel dieses Ratgebers ist es, SAP-Nutzern, die sich mit SAP S/4HANA auseinandersetzen, Denkanstöße zu liefern, wie sie Projektrisiken bei der Planung Ihres SAP S/4HANA-Projektes vermeiden können.

Tipp: Wissen Sie alles über Edward Snowden und die NSA? Überprüfen Sie Ihr Wissen – mit 15 Fragen auf silicon.de.

Stefan Beiersmann

Stefan unterstützt seit 2006 als Freier Mitarbeiter die ZDNet-Redaktion. Wenn andere noch schlafen, sichtet er bereits die Nachrichtenlage, sodass die ersten News des Tages meistens von ihm stammen.

Recent Posts

Google schließt kritische Sicherheitslücke in Chrome

Sie erlaubt eine Remotecodeausführung außerhalb der Sandbox. Betroffen sind Chrome für Windows, macOS und Linux.

2 Stunden ago

Microsoft beseitigt Fehler im März-Sicherheitsupdate für Exchange Server

Probleme treten vor allem bei Nutzern von Outlook Web Access auf. Das optionale Hotfix-Update für…

17 Stunden ago

Neue iPads: Apple kündigt Event für 7. Mai an

Die Einladung zeigt einen zeichnenden Apple Pencil. Der wiederum deutet auf neue iPads hin. Es…

18 Stunden ago

EU-Parlament stimmt für Recht auf Reparatur

Die Richtlinie erhält 584 Ja-Stimmen und 3 Gegenstimmen. Das „Recht auf Reparatur“ beinhaltet unter bestimmten…

1 Tag ago

Forscher entwickeln Exploits per GPT-4 aus Sicherheitswarnungen

Die Tests basieren auf tatsächlich existierenden Sicherheitslücken. GPT-4 erreicht eine Erfolgsquote von 87 Prozent. Alle…

2 Tagen ago

HostPress für Agenturen und E-Commerce Betreiber

Vorstellung Im Jahr 2016 hat Marcus Krämer die Firma HostPress gegründet, da es zu diesem…

2 Tagen ago