Reichweite des „Rechts auf Vergessenwerden“ beschäftigt EuGH

Das oberste Verwaltungsgericht Frankreichs übergibt den Fall an das europäische Gericht. Kläger ist die französische Datenschutzbehörde CNIL. Sie beharrt bereits seit September 2015 auf einer weltweiten Anwendung des Rechts auf Vergessenwerden.

Die Frage, ob Google das „Recht auf Vergessen“ auch außerhalb von Europa anwenden muss, wird nun den Europäischen Gerichtshof in Luxemburg beschäftigen. Eine in Frankreich von Google eingereichte Klage hat das Oberste Verwaltungsgericht des Landes am Mittwoch an den EuGH weitergleitet. Mit ihr geht der Internetkonzern gegen eine Geldbuße von 100.000 Euro und die Forderung der französischen Datenschützbehörde CNIL vor, das Recht auf Vergessenwerden weltweit umzusetzen.

(Montage: ZDNet)2014 hatte der EuGH entschieden, dass der Betreiber einer Suchmaschine im Fall personenbezogener Daten auf von Dritten veröffentlichten Internetseiten für die von ihm vorgenommene Verarbeitung verantwortlich ist. Seitdem kann eine Person unter bestimmten Voraussetzungen vom Betreiber verlangen kann, Links aus der Ergebnisliste zu löschen, die bei einer Suche nach ihrem Namen erscheint. Die fraglichen Einträge müssen die Privatsphäre der Person verletzen.

Strittig war seitdem, ob das Urteil auch außerhalb der EU angewendet werden muss. Anfänglich beschränkte sich Google darauf, beispielsweise Beschwerden deutscher Nutzer nur aus der Ergebnisliste zu entfernen, wenn die Suche mit der unter google.de erreichbaren deutschen Suchmaschine angestoßen wurde. Anfang 2016 weitete das Unternehmen das Recht auf Vergessenwerden auf seine internationalen Domains aus.

Seitdem erfolgt die Löschung anhand der IP-Adresse des Nutzers. Legt diese nahe, dass Nutzer aus einem EU-Mitgliedstaat heraus auf das Internet zugreift, werden die fraglichen Links aus den Resultaten entfernt. Die Standortermittlung per IP-Adresse lässt sich jedoch leicht austricksen, was es Nutzern erlaubt, das Recht auf Vergessenwerden auszuhebeln.

Französische Behörde beharrt auf weltweite Löschung

Die französische Datenschutzbehörde CNIL beharrt deswegen schon seit September 2015 auf einer weltweiten Löschung. Das lehnt Google jedoch mit dem Argument ab, das Recht auf Vergessenwerden sei nur in Europa und nicht weltweit Gesetz. Es gebe zudem zahllose Beispiele dafür, dass Inhalte in einem Land als illegal, in einem anderen jedoch als legal eingestuft würden. Als Beispiele nannte Google kritische Aussagen über den König in Thailand, die nur dort bestraft werden, oder Aussagen, die nur in Russland als „Schwulenpropaganda“ unter Strafe stehen. Auch die Leugnung des Holocaust, die hierzulande gesetzlich verboten ist, ist in vielen anderen Ländern, darunter auch die USA, erlaubt beziehungsweise durch die Meinungsfreiheit gedeckt.

Gegenüber der Agentur Reuters verteidigte Peter Fleischer, Global Privacy Counsel bei Google, die auf Europa beschränkte Löschung. „Wir stehen hinter der Idee, dass jedes Land selbst zwischen dem Recht auf Meinungsfreiheit und dem Recht auf Privatsphäre abwägen sollte, und nicht so, wie es ein anderes Land verlangt.“

Im vergangenen Monat hatte ein Urteil aus Kanada für Aufsehen gesorgt. Der Oberste Gerichtshof des Landes ordnete an, dass Google die Website eines kanadischen Unternehmens nicht nur in Kanada, sondern weltweit aus seinem Index entfernen muss. Sollte sich eine ähnliche Rechtsprechung auch in andern Ländern durchsetzen, befürchten Bürgerrechtler erhebliche Einschränkungen für die Meinungsfreiheit.

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[mit Material von Stephanie Condon, ZDNet.com]

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