BND muss nur in Ausnahmefällen über Datenaustausch mit NSA Auskunft erteilen

Das hat das Bundesverwaltungsgericht in erster Instanz entschieden. Es wies damit die Klage eines Bundestagsabgeordneten der Linken zurück. Dieser wollte wissen, ob und in welchem Umfang der BND ihn betreffende personenbezogene Daten an den US-Geheimdienst weitergegeben beziehungsweise welche der BND von der NSA erhalten hat.

Der Bundesnachrichtendienst (BND) ist nicht grundsätzlich verpflichtet, über Herkunft und Weitergabe von Daten an andere Geheimdienste oder staatliche Einrichtungen anderer Länder Auskunft zu geben. Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Az. 6 A 7.14) muss er darüber nur in Ausnahmefällen informieren. Damit wies es die Klage eines Abgeordneten der Bundestagsfraktion der Linken ab.

Datenschutz (Bild: Shutterstock)Eine Begründung zum Urteil liegt noch nicht vor. In einer Pressemitteilung erklärt das Bundesverwaltungsgericht jedoch, dass der BND zwar Auskunft zu den über den Abgeordneten gespeicherten Daten erteilt habe, es aber ablehnte, Einzelheiten zum Datenaustausch zwischen ihm und dem US-Geheimdienst NSA offenzulegen. Konkret wollte der Abgeordnete wissen, ob und in welchem Umfang der BND ihn betreffende personenbezogene Daten an die National Security Agency weitergegeben beziehungsweise welche der BND von dem US-Geheimdienst erhalten hat.

Das Widerspruchsverfahren des Abgeordneten dagegen blieb erfolglos. Nun hat auch das in diesem Verfahren erstinstanzlich zuständige Bundesverwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Nach Auffassung der Richter kommt die Erteilung von Auskünften über Herkunft und Weitergabe personenbezogener Daten durch den Bundesnachrichtendienst nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht. In der Regel sind durch das BND-Gesetz Angaben über die Herkunft und die Empfänger von Übermittlungen personenbezogener Daten von der Auskunftspflicht ausgenommen.

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Diese Regelung diene vor allem dazu, die Arbeitsweise des BND zu schützen, für die Geheimhaltung erforderlich sei, so das Gericht. Zwar könne sich der Kläger grundsätzlich bei seinem Auskunftsbegehren auf einen aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung herzuleitenden Anspruch stützen. Aber auch in diesem Fall überwiegt nach Ansicht der Richter im Regelfall das vom Gesetzgeber höher bewertete Geheimhaltungsinteresse.

„Für einen Ausnahmefall muss der Betroffene aufzeigen, dass er die Auskunft über die Herkunft und die Empfänger der gespeicherten personenbezogenen Daten zur Vermeidung gewichtiger Nachteile benötigt“, erklärte das Gericht. Anhaltspunkte dafür sah es im konkreten Fall jedoch nicht gegeben. Weder der Inhalt der mitgeteilten Daten noch die Stellung des Klägers als Bundestagsabgeordneter reichten aus, um eine Ausnahme zu rechtfertigen.

[mit Material von Peter Marwan, silicon.de]

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