Karlsruhe erklärt BKA-Gesetz teilweise für verfassungswidrig

Die dem Bundeskrinimalamt eingeräumten Überwachungsbefugnisse zur Terrorabwehr greifen laut Bundesverfassungsgericht zum Teil unverhältnismäßig in die Bürgerrechte ein. Im Grundsatz sind sie aber mit den Grundrechten vereinbar. Der Gesetzgeber muss nun bis Mitte 2018 nachbessern.

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe hat die im sogenannten BKA-Gesetz geregelten Befugnisse des Bundeskriminalamts zur Terrorabwehr zum Teil für verfassungswidrig erklärt. Die Ermächtigung zum Einsatz von heimlichen Überwachungsmaßnahmen sei im Grundsatz zwar mit den Grundrechten vereinbar, die derzeitige Ausgestaltung genüge aber in verschiedener Hinsicht nicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, begründeten die Richter ihre Entscheidung (Az. 1 BvR 966/09 und 1 BvR 1140/09).

(Bild: Gunnar Pippel/Shutterstock)„Die Entscheidung betrifft sowohl die Voraussetzungen für die Durchführung solcher Überwachungsmaßnahmen als auch die Frage der Übermittlung der Daten zu anderen Zwecken an dritte Behörden sowie schließlich erstmals auch die Anforderungen an eine Weiterleitung von Daten an ausländische Behörden“, heißt es in einer Mitteilung des Bundesverfassungsgerichts.

Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Durchführung seien die im Jahr 2009 eingeführten Vorschriften teilweise zu unbestimmt und zu weit gefasst, so die Richter. Auch fehle es zum Teil an flankierenden rechtsstaatlichen Absicherungen, insbesondere zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung oder zur Gewährleistung von Transparenz, individuellem Rechtsschutz und aufsichtlicher Kontrolle. Die Vorschriften zur Übermittlung von Daten seien – sowohl hinsichtlich inländischer als auch ausländischer Behörden – an etlichen Stellen nicht hinreichend begrenzt.

Allerdings betreffen diese Gründe für die Verfassungswidrigkeit nach Ansicht der Karlsruher Richter nicht den Kern der eingeräumten Befugnisse. Daher gelten die beanstandeten Vorschriften bis 30. Juni 2018 eingeschränkt weiter. Bis dahin hat der Gesetzgeber nun Zeit, nachzubessern.

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Das 2008 verabschiedete und seit 2009 gültige BKA-Gesetz regelt vor allem die Rechtsgrundlagen für die sogenannte Quellen-Telekommunikationsüberwachung (Quellen-TKÜ) sowie für heimliche Online-Durchsuchungen. Es räumt dem Bundeskriminalamt unter anderem das Recht ein, zur Abwehr einer dringenden Gefahr heimlich Computer von Verdächtigen auszuspähen. Vor der Durchführung muss ein Richter die Online-Durchsuchung per Beschluss anordnen. Mit dem Bundestrojaner wurde zu diesem Zweck eigens eine Spionagesoftware entwickelt, die sich jedoch angeblich als nicht praxistauglich herausgestellt hat.

Gegen das BKA-Gesetz geklagt haben unter anderem der ehemalige Bundesinnenminister Gerhart Baum (FDP), Ex-Kulturstaatsminister Michael Naumann (SPD) und mehrere Politiker der Grünen. Sie reichten Verfassungsbeschwerde ein, weil sie durch die Befugnisse Bürgerrechte verletzt sehen, und fordern Nachbesserungen an dem Gesetz.

Noch im Juli letzten Jahres hatte Bundesinnenminister Thomas de Maizière (CDU) in der Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht die aktuellen Regelungen verteidigt. Das BKA-Gesetz habe dazu beigetragen, dass mehrere geplante Anschläge rechtzeitig vereitelt werden konnten. Zudem beträfen die Überwachungen nur eine überschaubare Anzahl von Personen.

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