Recht auf Vergessen: Google löscht am häufigsten Links zu Facebook-Inhalten

9 Prozent aller Löschanfragen entfallen auf zehn verschiedene Domains. Dazu zählen auch groups.google.com, plus.google.com und twitter.com. Hierzulande hat Google bisher 220.589 URLs aus seinen Ergebnislisten entfernt.

Google hat seine Statistik zu Löschanfragen aktualisiert. Insgesamt hat das Unternehmen infolge des EuGH-Urteils zum Recht auf Vergessenwerden seit 29. Mai 2014 die Entfernung von 1,234 Millionen URLs geprüft. 9 Prozent davon gehören zu zehn verschiedenen Websites. Angeführt wird die Liste von Facebook.com mit 10220 entfernten URLs.

Auf den weiteren Plätzen folgen profileengine.com, eine Suchmaschine für Social-Media-Profile, groups.google.com, youtube.com, die Online-Community Badoo.com und Google Plus. Twitter findet sich mit 3879 entfernten Links auf Rang acht.

Google löscht durchschnittlich 42 Prozent der URLs, zu denen es Anfragen nach dem EuGH-Urteil zum Recht auf Vergessen erhält (Bild: Google).Google löscht durchschnittlich 42 Prozent der URLs, zu denen es Anfragen nach dem EuGH-Urteil zum Recht auf Vergessen erhält (Bild: Google).

Im Durchschnitt entfernt Google nach eigenen Angaben lediglich 42 Prozent der überprüften und bearbeiteten URLs aus seinem Suchindex. Hierzulande ist der Anteil mit 48,2 Prozent etwas höher. Die Gesamtzahl der seit Mai 2014 eingegangenen Ersuchen gibt Google mit 60.198 an. Sie betrafen 220.589 URLs.

Den höchsten Anteil gelöschter URLs weist Googles Statistik mit 51,9 Prozent für Luxemburg aus. Es ist auch das einzige Land mit einem Anteil gelöschter URLs größer 50 Prozent. Die geringsten Erfolgsaussichten haben indes Löschanträge von bulgarischen Nutzern. Dort lehnte Google die Entfernung von 77,9 Prozent der überprüften URLs ab.

Auf seiner Website nennt Google auch Beispiele für Ersuchen, denen nicht entsprochen wurde. Eine Person aus den Niederlanden wollte demnach die Löschung von über 50 Links zu Artikeln und Blogeinträgen erreichen, in denen über Anschuldigungen berichtet wird, dass der Antragsteller soziale Dienstleistungen unrechtmäßig beanspruche. Diese Seiten habe Google nicht aus den Ergebnissen entfernt. Ebenfalls abgelehnt wurde ein Antrag eines Italieners, bei dem es um einen Link zu einer Kopie eines amtlichen Dokuments ging, das auf Betrugshandlungen des Antragsstellers Bezug nehmen soll.

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Das Urteil des EuGH zum Recht auf Vergessenwerden verpflichtet Google und andere Suchmaschinenbetreiber, unter bestimmten Voraussetzungen Links aus der Ergebnisliste zu streichen, die bei der Suche nach einer Person erscheinen. Die fraglichen Einträge müssen die Privatsphäre der Person verletzen.

Die Umsetzung des EuGH-Urteils ist allerdings weiterhin umstritten. Während beispielsweise die französische Datenschutzbehörde CNIL die Löschung von URLs weltweit fordert, beschränkt sich Google auf die europäischen Domains seiner Suchmaschine. Der Internetkonzern unterstellt, dass Nutzer überwiegend via nationale Domänen auf Suchmaschinen zugreifen. Eine Löschung außerhalb Europas sieht das Unternehmen zudem als extraterritoriale Anwendung europäischen Rechts an. Auch die Artikel-29-Datenschutzgruppe sieht dies nicht als ausreichendes Mittel an, „um Betroffenen die durch das Urteil gewährten Rechte zu garantieren“, da über Google.com die in Europa unsichtbaren Inhalte weiter auffindbar seien.

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Themenseiten: Datenschutz, Facebook, Google, Privacy, Suchmaschine

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