BGH stärkt Recht auf anonyme Meinungsäußerung im Internet

Nach der Entscheidung der Karlsruher Richter muss ein Bewertungsportal die Daten eines anonymen Kommentators nicht herausgeben - außer es liegt eine Strafanzeige vor. Sie begründen dies mit einer fehlenden gesetzlichen Grundlage. Die Betreiber können allerdings verpflichtet werden, falsche Tatsachenbehauptungen oder Beleidigungen zu löschen.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit einem Grundsatzurteil das Recht auf anonyme Meinungsäußerung im Internet gestärkt. Er entschied, dass der Betreiber eines Bewertungsportals die Daten eines anonymen Kommentators nicht herausgeben muss – außer es liegt eine Strafanzeige vor.

„Der Betreiber eines Internetportals ist in Ermangelung einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage im Sinne des § 12 Abs. 2 Telemediengesetz grundsätzlich nicht befugt, ohne Einwilligung des Nutzers dessen personenbezogene Daten zur Erfüllung eines Auskunftsanspruchs wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung an den Betroffenen zu übermitteln“, so die Begründung der Karlsruher Richter. Eine Vorschrift, die dies ermögliche, habe der Gesetzgeber „bisher – bewusst – nicht geschaffen“.

Im vorliegenden Fall ging es um das Ärzte-Bewertungsportal Sanego. Ein von einem Patienten negativ bewerteter Arzt hatte gegen das Portal geklagt, weil er seine Persönlichkeitsrechte verletzt sah. Er forderte die Herausgabe der Identität des anonymen Nutzers.

Im November 2011 hatte der Kläger bei Sanego erstmals eine Bewertung entdeckt, in der über ihn „verschiedene unwahre Behauptungen“ aufgestellt wurden. Im Juni 2012 folgten weitere, den Kläger betreffende Bewertungen mit unwahren Tatsachenbehauptungen. Auf sein Verlangen hin wurden die Bewertungen jeweils vom Portalbetreiber gelöscht. Anfang Juli 2012 erschien erneut eine Bewertung mit den bereits beanstandeten Inhalten.

Das Landgericht Stuttgart verurteilte im Januar 2013 (Az. 11 O 172/12) das Portal schließlich dazu, die Verbreitung der vom Kläger beanstandeten Behauptungen zu unterlassen sowie Name und Anschrift des Verfassers offenzulegen. Eine dagegen gerichtete Berufung scheiterte vor dem Oberlandesgericht Stuttgart (Az. 4 U 28/13). Dieses bestätigte den Auskunftsanspruch des Klägers. In der folgenden Revisionsverhandlung entschied der BGH aber nun, die Klage auf Auskunftserteilung abzuweisen (Az. VI ZR 345/13).

Bewertungsportale wie Sanego müssen Nutzerdaten nicht herausgeben, außer es liegt ein Straftatbestand vor (Screenshot: ZDNet.de).

Auf zivilrechtlicher Ebene sieht der BGH also keine Herausgabepflicht für Nutzerdaten. Allerdings könne einem durch persönlichkeitsverletzende Inhalte einer Internetseite Betroffenen „ein Unterlassungsanspruch gegen den Diensteanbeiter zustehen, den das Oberlandesgericht im Streitfall auch bejaht hat“. Darüber hinaus dürfe ein Diensteanbieter nach dem Telemediengesetz auf Anordnung der zuständigen Stellen im Einzelfall Auskunft über Bestands-, Nutzungs- und Abrechnungsdaten erteilen, soweit dies unter anderem für Zwecke der Strafverfolgung erforderlich ist. Das bedeutet, dass Betroffene künftig weiterhin ausschließlich den Umweg über das Strafrecht wählen müssen, um herauszufinden, wer unwahre Tatsachen oder Beleidigungen verbreitet.

„Die Entscheidung ist jedoch kein Freibrief für das Verfassen beleidigender Kommentare im Netz“, betont der auf IT-Recht spezialisierte Anwalt Christian Solmecke von der Kölner Kanzlei Wilde Beuger Solmecke. „Die Betroffenen haben immer noch die Möglichkeit, im Wege eine Strafanzeige an die Identität des Verfassers zu kommen.“ Für Bewertungsportale bedeutet das BGH-Urteil eine Erleichterung, für die Betroffenen ist die Verteidigung gegen diffamierende Äußerungen hingegen weiterhin langwierig uns schwierig. Daher bewertet Solmecke das Urteil als „ein Schlag ins Gesicht für alle Mobbing-Opfer“, da diese es jetzt erheblich schwerer hätten, gegen die Verursacher vorzugehen. Solange kein Straftatbestand erfüllt sei, bleibe ihnen nur die aufwendige Möglichkeit, persönlichkeitsverletzende Inhalte einzeln löschen zu lassen.

Der Berliner Medienrechtsanwalt Johannes von Rüden von der Kanzlei Werdermann von Rüden begrüßte die Entscheidung des BGH hingegen als „Stärkung der anonymen Meinungsäußerungsfreiheit im Internet“: „Der Erfolg der freien Meinungsäußerung basiert gerade auf der Möglichkeit, seine Meinung anonym verbreiten zu können. Viele trauen sich nur unter dem Schutz der Anonymität, ihre Meinung öffentlich kundzutun und sich so an der Öffentlichen Meinungsbildung zu beteiligen.“

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Neueste Kommentare 

6 Kommentare zu BGH stärkt Recht auf anonyme Meinungsäußerung im Internet

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  • Am 1. Juli 2014 um 12:32 von Holger Schultz

    Zuerst dachte ich „gut so“. Aber als ich gelesen habe, dass der Arzt schon mehrfach Einträge löschen lassen musste bekomme ich doch Zweifel. Wenn das immer die gleiche Person ist kommt das einem Kampf gegen Windmühlen gleich. Der Verursacher kann beliebig oft diese falschen Behauptungen einstellen und der Arzt muss jedes Mal die Löschung beantragen. Außer der Inhalt der Bewertung im Portal wäre strafrechtlich zu Verfolgen (Beleidigung?). Aber so lange ich unterhalb dieser Grenze bleibe kann ich ja dann mobben und Falschaussagen einstellen wie ich will :(.

    • Am 2. Juli 2014 um 0:06 von Fabian

      Das macht mir auch Sorge. Auf der anderen Seite gibt es ohne Anonymität „keine“ ehrliche Meinung oder drastische Konsequenzen. Siehe Snowden.
      Ich habe das selbst schon erlebt, als ich den nicht vorhandenen Kundenservice eines PC „Technikcenter“ in Berlin Wilmersdorf im Gewährleistungsfall in einem Portal kund tat, wurde mir mit Gericht gedroht. So werden viele geoutete mundtot gemacht.
      Das Recht auf freie Meinung ohne Konsequenzen finde ich schon wichtiger als ein paar negative Ausnahmen.

      • Am 2. Juli 2014 um 9:08 von Holger

        Keine Frage. Dem stimme ich schon zu. Ich bin weit davon entfernt zu fordern, dass die Anonymität abgeschafft werden muss. Man sollte seine Meinung schon frei äußern können ohne Angst haben zu müssen. Die Anonymität bringt ja auch mehr Leute dazu ihre Meinung kund zu tun. Das nützen dann eben manche Personen für ihre eigenen Zwecke auf Kosten anderer aus. So lange es hier keine Lösung gibt wird das wohl der (für manche recht hohe) Preis dafür sein und ich stimme dem Urteil, wenn auch mit gemischten Gefühlen, erst einmal zu. Trotzdem denke ich, um ein Filmzitat zu verwenden, dass „das Wohl eines Einzelnen genau so schwer wiegt wie das Wohl vieler“.

        • Am 2. Juli 2014 um 10:49 von Wie wäre es ...

          … wenn es einfach die Möglichkeit geben müsste, eine Gegendarstellung direkt darunter zu veröffentlichen? Muss keiner machen, aber er kann es machen?

          • Am 2. Juli 2014 um 18:35 von Holger

            Hm, die Idee gefällt mir :). Keine Gerichte, keine Gesetzte und keine Prozesse. Einfache Klärung und jeder kann sich dann selbst eine Meinung dazu bilden. Amazon hat das ja schon umgesetzt. Da kann man ja auf negative Bewertungen seinen Senf als Betroffener dazu geben. Da hätte mal das BGH drauf kommen sollen :).

  • Am 1. Juli 2014 um 17:43 von sukka2007

    Tja sieht wohl so aus, hat sich das Gericht anscheinend nicht lang genug damit beschäftigt. Die armen Richter bewerteten auf ihrem Smartphone bestimmt gerade irgendwelche schlechten Ärzte ;)

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