Urteil: Schleichwerbung durch Kommentare in fremden Blogs ist unzulässig / UPDATE: Gefälschte Produktbewertungen in Online-Shops

Ein Versicherungsangestellter hatte scheinbar neutral für seinen Arbeitgeber geworben. Es droht eine Abmahnung wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens. Außerdem ist ein solches Vorgehen ein Verstoß gegen das Telemediengesetz.

Für das eigene Unternehmen in Blogs unter fremder Flagge Werbung zu machen, ist wettbewerbswidrig. Das geht aus einem aktuellen Urteil das Landgerichts Hamburg hervor, auf das Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kanzlei Wilde Beuger Solmecke hinweist. Mit solchen Beiträgen verstoße deren Autor zudem gegen das Telemdiengesetz, schreibt der Anwalt.

Recht

In einem Blog über Rechtsschutzversicherungen war unter dem Namen „Ralf“ folgender Kommentar erschienen: „Die ARAG ist die beste Rechtsschutzversicherung, die es gibt. Einmal angefragt, schon kam die Deckungszusage, mein Anwalt als auch ich sind begeistert. Weiter so ARAG und mit dem neuen Produkt Recht & Heim ist die ARAG unschlagbar. Eine der fairsten und kompetentesten Versicherungen, die ich kenne.“

Dieser Kommentar fiel dem Betreiber des Blogs auf. Er fand über die IP-Adresse heraus, dass der Beitrag von einem ARAG-Mitarbeiter verfasst worden war, und schickte dem Unternehmen eine Abmahnung. Als der Versicherer auf diese nicht reagierte, erwirkte der Blogbetreiber beim Landgericht Hamburg eine einstweilige Verfügung. Der Konzern legte dagegen Widerspruch ein. Das Landgericht Hamburg entschied jedoch, dass die einstweilige Verfügung aufrechterhalten wird (Aktenzeichen 312 O 715/11).

„Die Schleichwerbung durch Beiträge ein einem Blog ist auch in unseren Augen wettbewerbswidrig“, so Rechtsanwalt Solmecke in seinem Blog. Sie verstoße insbesondere gegen die Vorschrift in Paragraf 6, Absatz 1, Nummer 1 des Telemediengesetzes.

„Diese Regelung besagt, dass Werbung für den Nutzer deutlich erkennbar sein muss. Hierdurch soll er vor einer Täuschung durch Vorspiegelung der Neutralität einer bestimmten Information bewahrt werden. Der Nutzer rechnet bei dem Aufsuchen dieses Blogs damit, dass die Postings von Kunden von Versicherungen verfasst worden sind – und nicht von den betroffenen Unternehmen selbst. Dass es sich bei diesem dick aufgetragenen Posting um Schleichwerbung handelt, daran dürften keine Zweifel bestehen“, so Solmecke weiter. Darüber hinaus sei derartige Schleichwerbung auch wettbewerbswidrig.

[UPDATE 1.5.]
Produktbewertungen durch Nutzer bei Online-Shops sind offenbar generell mit Vorsicht zu genießen. Nach Recherchen der Zeitschrift „Audio Video Foto Bild“ sind 20 bis 30 Prozent der Produktbewertungen im Internet gefälscht. Für den Test wurden spezielle Agenturen, die mit Dienstleistungen wie „Textservice“ und „Shop-Texte“ werben, von der Redaktion beauftragt, Kundenbewertungen für bekannte Internet-Shops wie Amazon zu verfassen. Insgesamt gaben die Agenturen nach Angaben der Zeitschrift etwa 100 Bewertungen ab. Keine davon sei als Fälschung erkannt worden.

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