Amazon hat die im November 2011 abgeschaltete Funktion „Eigene Bilder hochladen“ wieder aktiviert. Darauf weist der Bundesverband Onlinehandel in seinem Blog unter Berufung auf die Kölner Kanzlei Lampmann Behn Rosenbaum hin. Nach Ansicht des Rechtsanwalts Arno Lampmann bedeutet dies für Händler eine zusätzliche Abmahngefahr: Sie können als Mitstörer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, obwohl diese Bilder, ohne dass sie darauf Einfluss nehmen können, durch Amazon in ihre Angebote eingeblendet werden.
Zu dem Themenkomplex gab es im vergangenen Jahr zwei Verfahren: Sowohl das Landgericht Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 4 HK O 9301/10) als auch das Landgericht Köln (Aktenzeichen 28 O 814/11) waren der Ansicht, dass Händler auf der Amazon-Plattform für alle urheberrechtsverletzenden Produktbilder haften – unabhängig davon, ob diese durch sie selbst oder auf Aufforderung durch Amazon von unbekannten Dritten zum Angebot hinzugefügt wurden. Allerdings waren die Ausgangsvoraussetzungen unterschiedlich.
Beim Landgericht Nürnberg-Fürth hatte ein Mitbewerber geklagt: Er hatte für seine Angebote Bilder erstellt und hochgeladen, die dann mittels der von Amazon angebotenen Funktionen von seinem Konkurrenten genutzt wurden. Nach Ansicht des Rechtsanwalts Christian Solmecke von der Kanzlei Wilder Beuge Solmecke drohen Händlern in einem solchen Fall Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche. „Für die Nutzung von Produktbildern werden von den Gerichten Kosten in Höhe von 80 bis 150 Euro pro Foto angesetzt, in Abhängigkeit von der Dauer der Bildveröffentlichung und dem Verbreitungsgrad. Hinzu kommen noch einmal Anwaltskosten für die Abmahnung in Höhe von 600 bis 1000 Euro.“
Den bei der Anmeldung eines Onlineshops bei Amazon mit der Plattform geschlossene „Vertrag zur Einstellung von Bildern oder Inhalten“, mit dem die Rechte an solchen Bildern übertragen und für andere nutzbar gemacht werden sollen, hält das fränkische Gericht für unwirksam: Dem zweiten Händler würden weder direkt noch durch Amazon die erforderlichen Lizenzen zur Nutzung des Bildes eingeräumt. Amazon könne nämlich keine Rechte an dem Bild weitergeben, da die Plattform selbst die erforderlichen Rechte nicht besitze. Die entsprechende Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Amazon halten die Richter für so ungewöhnlich, dass der Vertragspartner des Internetkaufhauses hiermit nicht zu rechnen brauche. Sie sei daher schlicht unwirksam.
Etwas anders lag der Fall in dem vor dem Landgericht Köln verhandelten Verfahren: Amazon hatte Kunden, die sich für ein bestimmtes Produkt interessierten oder dieses bei Amazon gekauft haben, die Möglichkeit gegeben, eigene Bilder zu der entsprechenden Beschreibung auf Amazon hinzuzufügen. Die Kölner Richter waren grundsätzlich jedoch derselben Ansicht wie ihre bayerischen Kollegen. Das Verfahren wurde – nach der ersten rechtlichen Einschätzung durch das Gericht – durch einen Vergleich beendet.
„Was als nette Idee anmutet, ist aus urheberrechtlicher aber auch wettbewerbsrechtlicher Sicht für die Händler der schiere Wahnsinn. Denn Amazon eröffnete so völlig unbekannten Dritten nicht nur die Möglichkeit, die Artikelbeschreibung so zu ändern, dass womöglich nachher gar nicht mehr klar ist, welche Artikel nun tatsächlich Gegenstand des Angebots sind. Noch schlimmer war es für den Anbieter, wenn der unbekannte Dritte rechtswidriger Weise Bildmaterial hochlud, das er selbst gar nicht erstellt hatte. Denn obwohl dies ohne Wissen und Wollen des Anbieters geschah, haftete er aus den Erwägungen der BGH Entscheidung marions-kochbuch.de des BGH vom 12.11.2009, Az. I ZR 166/07 für diese Rechtsverletzung, da er sich das Bild im Rahmen seiner Verkaufsaktivität objektiv zu Eigen machte“, so Rechtsanwalt Lampmann in seinem Kommentar zu dem Urteil.
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