Slogan „Alle wollen den E-Postbrief“ ist irreführend

Der Werbeslogan der Deutschen Post AG ist irreführend und damit rechtswidrig, weil sich bundesweit erst gut eine Million Kunden für diese Form der Kommunikation registriert haben. Auch die Aussage "Ich nutze jetzt für alles den E-Postbrief" ist wettbewerbswidrig.

Bei der rechtssicheren Kommunikation mittels E-Mail versuchen die Marktteilnehmer nicht nur, sich bei der Einführung ihrer Dienste zuvorzukommen oder mit technischen Verfeinerungen auszustechen, sondern zu weit vorgepreschte Konkurrenten auch durch Klagen zurückzupfeifen. Im Mittelpunkt dieser Klagen steht meist die Deutsche Post, die durch ihren eingeschlagenen Sonderweg viel Unmut hervorgerufen hat.

So auch in dem vor dem Oberlandesgericht Köln verhandelten Fall. Geklagt wurde auch dort gegen die Deutsche Post AG, die seit einiger Zeit den sogenannten E-Postbrief anbot. Diese Art von elektronischem Brief, wird entgeltpflichtig versendet und soll sicherer sein als eine gewöhnliche E-Mail. In der Werbung dafür wurden zahlreiche Verwendungsmöglichkeiten für diese Form der Kommunikation vorgestellt.

Der Kläger monierte an dieser Stelle, dass der E-Postbrief aber nicht dieselben Versendefunktionen habe wie ein gewöhnlicher Brief. Daher sei die Aussage, „Ich nutze jetzt für alles den E-Post-Brief“, irreführend. Darüber hinaus sei die Aussage „Alle wollen den E-Post-Brief“ irreführend, da sich tatsächlich bisher nur zirka eine Million angemeldet hätten. Er begehrte daher gerichtlich Unterlassung.

Das Oberlandesgericht Köln gab der Klage statt (Aktenzeichen 6 U 34/11). Es führte in seiner Begründung aus, dass die Bewerbung mit der Aussage „Ich nutze jetzt für alles den E-Postbrief“ irreführend sei. Dem Kunden werde suggeriert, dass der E-Postbrief genau dieselben Funktionen erfülle, wie ein herkömmlicher Brief. Da dies aber tatsächlich nicht so sei, liege hier eine Irreführung vor.

Auch die Aussage „Alle wollen den E-Post-Brief“ sei irreführend und damit zu unterlassen. Auch wenn es sich um eine reklamehafte Übertreibung handle, sei der Irreführungsvorwurf begründet. Denn der Kunde werde annehmen, dass der E-Postbrief bundesweit ganz besonders erfolgreich sei und eine extrem hohe Nachfrage bestehe. Diese besondere Nachfrage besteht nach Ansicht des Gerichts aber eben nicht – auch wenn sich eine Million Kunden registriert haben.

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