BGH lässt fremde Markennamen als Keywords in Adwords-Werbung zu

Allerdings gelten Einschränkungen. Die fremde Marke darf nur als Keyword im Rahmen von Google Adwords verwendet werden. Und die angegebene URL muss eine Verwechslung mit dem Markeninhaber ausschließen.

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Der Bundesgerichtshof sieht in der Nutzung fremder Markennamen als Keyword im Rahmen der Google-Adwords-Werbung nun doch keine Markenverletzung. Das geht aus einem jetzt veröffentlichten Urteil hervor (Aktenzeichen I ZR 125/07) und gilt insbesondere dann, wenn in der Anzeige selbst durch den angegebenen Domain-Namen auf eine andere betriebliche Herkunft als den Markeninhaber hingewiesen wird.

Der Kläger vertrieb unter der Internet-Adresse „www.bananabay.de“ Erotikartikel und war Inhaber einer geschützten Marke diesen Namens. Die Beklagte, die ebenfalls im Erotikversand tätig war, verwendete im Rahmen von Google Adwords das Keyword „bananabay“. Dabei erschien bei Google folgende Anzeige: Erotikartikel für 0,00 EUR Rabattaktion bis 20.07.2006! Ersparnis bis 95% garantiert www.eis.de/erotikshop

Das Gericht sah darin keinen Rechtsverstoß. Dazu trägt unter anderem bei, dass in der Anzeige selbst durch den angegebenen Domain-Namen auf eine andere betriebliche Herkunft als den Markeninhaber hingewiesen wird. In einem solchen Fall liege auch keine wettbewerbswidrige Rufausbeutung vor.

Die auf das Recht der neuen Medien und den gewerblichen Rechtsschutz spezialisierte Hamburger Kanzlei Dr. Bahr weist darauf hin, dass es trotz der eigentlich klaren Vorgaben des EuGH in den vergangenen Monaten entgegengesetzte Auffassungen in den Instanzgerichten zu der Frage einer Markenverletzung gegeben habe. Dieser Streit sei nun beendet.

„Ab sofort können Unternehmen auf die Keywords unmittelbarer Mitbewerber bieten, ohne dass dies einen Rechtsverstoß darstellt“, so Martin Bahr. Dabei müssten allerdings zwei Bedingungen eingehalten werden: „Der fremde Markenname darf nur als Keyword im Rahmen von Google Adwords verwendet werden; er darf dagegen weder im Quelltext noch im sofort sichtbaren Bereich der Webseite erscheinen. Und die bei der Werbung angegeben URL sollte so gewählt werden, dass jede Verwechslung mit dem Markeninhaber ausgeschlossen ist. Dafür reicht im Normalfall die Angabe der eigenen Domainadresse aus.“

Google hatte im September vergangenen Jahres seine Richtlinien für Adwords-Nutzer angepasst. Für Google war der Schritt lediglich eine Harmonisierung der Vorgehensweise mit dem Geschäftsgebaren in vielen anderen Ländern. In den USA und Kanada können Werbekunden zum Beispiel seit 2004 fremde Markenbegriffe verwenden, in Großbritannien und Irland seit 2008.

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