Abofallenbetreiber muss Opfer Anwaltskosten ersetzen

Ein Nutzer hat sich vor dem Amtsgericht Mainz gegen den Betreiber von top-of-sofware.de durchgesetzt. Er sollte für eine Mitgliedschaft 96 Euro bezahlen. Das Gericht wertet die Forderung als versuchten Betrug.

Das Amtsgericht Mainz hat den Betreiber von top-of-software.de zur Zahlung außergerichtlicher Anwaltskosten verpflichtet, die einem Nutzer zur Abwehr einer unberechtigten Forderung entstanden sind. Das hat Rechtsanwalt Christian Reckling von der Kanzlei Schlömer & Sperl mitgeteilt. Die Verbraucherzentrale Hamburg führt die Site seit längerem in einer Liste mit bekannten Abofallen.

Der Kläger hatte ursprünglich mit Google nach einer kostenlosen Virensoftware gesucht. Von dort gelangte er durch einen der ersten fünf Einträge auf top-of-software.de. Dahinter verbirgt sich im Wesentlichen eine Datenbank mit Informationen über aktuelle Software, meist Freeware. Zugriff auf die Informationen und den Link zum Download gewährt top-of-software.de aber nur angemeldeten Nutzern.

Nach der Registrierung erhielt der Kläger eine Rechnung über 96 Euro. Nachdem er diese auch nach einer Mahnung nicht bezahlte, beauftragte der Portalbetreiber einen Anwalt aus Osnabrück. Als der Nutzer seinen Rechtsbeistand einschaltete, verzichtete man jedoch ohne weitere Begründung auf die Forderung. Eine Übernahme der Rechtsanwaltskosten lehnte man jedoch kategorisch ab.

Laut Anwalt Christian Reckling sah es das Amtsgericht Mainz als erwiesen an, dass die Websites des Beklagten zum Zeitpunkt der Anmeldung des Klägers so gestaltet waren, dass von einer konkludenten Täuschung des Nutzers über die Kosten des Angebots ausgegangen werden musste (Aktenzeichen 89 C 284/10). Das Argument, dass dem Nutzer bei aufmerksamer Prüfung der Kostenhinweis nicht entgangen wäre, ließ das Gericht nicht gelten: Zu einer besonderen Aufmerksamkeit habe der Nutzer keinen Anlass gehabt, weil er davon ausgehen durfte, lediglich kostenlos verfügbare Software herunterzuladen.

Außerdem sah das Gericht in der für den Rechnungsbetrag als Gegenleistung gebotenen Mitgliedschaft für den Nutzer keinen messbaren wirtschaftlichen Wert. Es wertete die Rechnungsstellung daher als versuchten Betrug. Die zur Abwehr der unrechtmäßigen Forderungen angefallenen Rechtsanwaltskosten muss top-of-software.de ersetzen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Berufung wurde zugelassen.

In dieselbe Richtung wie das Mainzer Entscheidung geht ein im Dezember 2010 vom Oberlandesgericht Frankfurt gefälltes Urteil, in dem das Betreiben einer Abofalle als gewerbsmäßiger Betrug eingestuft wurde. Auch in Hamburg sind die Behörden jüngst erfolgreich gegen Abofallenbetreiber vorgegangen: Dort wurden zwei Männer verhaftet, die über neun Firmen jahrelang auf unterschiedlichen Sites Programme angeboten haben, die grundsätzlich oder zumindest als Testversion kostenfrei hätten bezogen werden können.

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