US-Verlage erwirken Strafe von 150.000 Euro gegen Rapidshare

Es geht um 148 E-Books. Sie waren trotz eines Verbots vom Februar 2010 weiterhin verfügbar. Der Filehoster hält die Rechtslage für komplizierter, als die Amerikaner sie darstellen. Das OLG Düsseldorf hat im Mai eine Haftung durch Rapidshare abgelehnt.

Logo von Rapidshare

Das Landgericht Hamburg hat Rapidshare wegen Verstoßes gegen eine im Februar von US-Verlagen erwirkte einstweilige Verfügung zu einer Strafe von 150.000 Euro verurteilt. Das haben die klagenden Verlage Bedford, Freeman and Worth, Cengage Learning, Elsevier, John Wiley & Sons,
McGraw-Hill und Pearson Education in einer
Pressemeldung mitgeteilt.

Im Februar 2010 hatten die Verlage dem Filehoster die Verbreitung von 148 urheberrechtich geschützten Werken untersagen lassen. Das Gericht war damals der Ansicht, dass Rapidshare seine Site überwachen müsse, um zu verhindern, dass urheberrechtlich geschütztes Material eingestellt und verbreitet wird.

Rapidshare hatte erklärt, man wolle sich gegen die Entscheidung gerichtlich zur Wehr setzen. Der Hoster hält die Rechtslage für komplizierter, als es die amerikanischen Verleger darstellen. Laut Telemediengesetz seien präventive Maßnahmen – wie sie das Landgericht Hamburg verlangt – für Hoster nicht verbindlich vorgeschrieben. Diese hätten rechtsverletzendes Material nur nach Aufforderung durch die Rechteinhaber zu entfernen. Das deutsche Urheberrecht wiederum verlagere die Verantwortung, Missbrauch zu verhindern, auf denjenigen, der das Material verfügbar macht. Wie mehrere Urteile in der Vergangenheit gezeigt hätten, sei nicht Rapidshare als derjenige anzusehen, der das Material verfügbar macht, sondern der jeweilige Nutzer.

Außerdem argumentierte Rapidshare, dass die geltenden Urhebergesetze für die Wahrung von Rechten an physischen Produkten geschaffen worden seien. Dabei greife die Kontrolle der Verbreitung nicht in die Privatsphäre ein. Anders verhalte es sich mit Uploads bei Rapidshare. Würde jeder davon präventiv kontrolliert, verletze das die Privatsphäre und das Recht auf Datenschutz von tausenden Nutzern, da selbst die private Kommunikation völlig unverdächtiger Personen zu überprüfen wäre.

Das Landgericht Hamburg hatte Anfang des Jahres in einem Verfahren um Filmrechte festgestellt, dass Rapidshare selbst sich nicht urheberrechtswidrig verhalten habe, da der Film von Dritten zur Verfügung gestellt wurde. Als Sharehoster biete das Unternehmen aber eine Plattform für urheberrechtswidrige Downloads und hafte daher für die Rechtsverletzungen als sogenannter Mitstörer. Rapidshare hatte damals erklärt, alle Rechtsmittel ausschöpfen zu wollen und eine Entscheidung vor dem Bundesgerichtshof anzustreben.

Zwischen den beiden Hamburger Urteilen hat im Mai das Oberlandesgericht Düsseldorf im Berufungsverfahren zwischen Rapidshare und Capelight Pictures zugunsten des Filehosters geurteilt. Eine vom Landgericht Düsseldorf ausgesprochene einstweilige Verfügung gegen Rapidshare, die es dem Filehoster untersagt hatte, bestimmte von seinen Kunden hochgeladene Filme zu speichern, wurde damit hinfällig.

Das OLG Düsseldorf sieht in der Zwischenspeicherung durch Rapidshare „keine Veröffentlichungen des Inhaltes“. Das Geschäftsmodell sei – anders als vom OLG Hamburg in einem früheren Fall beurteilt – „in weiten Teilen legal“. Vor allem aber stelle Rapidshare keine Listen verfügbarer Inhalte ins Netz. Die eigentliche Weitergabe übernähmen die Anwender selbst.

„Soweit das Geschäftsmodell selbst nicht auf der Nutzung der Rechtswidrigkeit eingestellter Inhalte beruht, ist dem Provider nicht zuzumuten, auf Grund der Prüfpflichten sein gesamtes Geschäftsmodell in Frage zu stellen.“ Der Jubel der US-Verlage über die aktuelle Entscheidung könnte also durchaus verfrüht sein. Wenn mehrere Gerichte zu unterschiedlichen Entscheidungen kommen stehen die Chancen gut, dass der Beklagte ein übergeordnetes Gericht anrufen kann.

Themenseiten: Business, Gerichtsurteil, Rapidshare, Urheberrecht

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