BGH: Umzug kein Kündigungsgrund für DSL-Verträge

Ist am neuen Wohnort kein DSL möglich, müssen Anwender dennoch zahlen. Wer einen Vertrag über eine Dienstleistung abschließt, trägt das Risiko, diese nicht nutzen zu können. Die Klage war schon in den Vorinstanzen erfolglos geblieben.

Nutzer mit einem DSL-Zugang können ihren Vertrag selbst dann nicht vorzeitig kündigen, wenn sie an einen Ort ziehen, an dem noch keine DSL-fähige Leitung vorhanden ist. Ein Umzug aus beruflichen oder familiären Gründen sei „prinzipiell kein wichtiger Grund“, der eine Kündigung rechtfertige, hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe letztinstanzlich entschieden (Az III ZR 57/10).

Im Streitfall hatte der Kläger 2007 einen Vertrag über die Bereitstellung eines DSL-Anschlusses auf zwei Jahre abgeschlossen. Im November 2007 verzog er in eine im selben Landkreis gelegene Gemeinde.

Dort bestand jedoch kein Zugriff auf eine DSL-fähige Leitung, sodass vonseiten des Providers kein DSL-Anschluss installiert werden konnte. Der Kläger erklärte daraufhin eine „Sonderkündigung“ des Vertrags. Dessen ungeachtet hielt der Provider seinen Anspruch an der vereinbarten Monatsgebühr aufrecht. Mit seiner Klage verlangte der DSL-Kunde die Feststellung, dass der geschlossene Vertrag durch die Kündigung wirksam beendet worden war und er nicht verpflichtet ist, die geltend gemachten Monatsbeträge zu zahlen.

Die Klage war bereits in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Der Bundesgerichtshof hat nun das Berufungsurteil bestätigt. Dem Urteil zufolge kann ein Vertrag bei einem Telekommunikationsanbieter nicht gekündigt werden, wenn die Gründe dafür „dem Einfluss des anderen Vertragspartners entzogen sind und der Interessensphäre des Kündigenden entstammen“, heißt es in der Begründung. Jeder Kunde, der einen längerfristigen Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung eingehe, trage auch das Risiko, diese aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht nutzen zu können.

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Neueste Kommentare 

5 Kommentare zu BGH: Umzug kein Kündigungsgrund für DSL-Verträge

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  • Am 11. November 2010 um 19:26 von macbenutzer

    Da bleibt einem die Spuke weg
    kein Kommentar

  • Am 12. November 2010 um 13:02 von stephan

    Recht haben und Recht bekommen sind zwei Sachen
    Nach diesem Urteil haben die Provider also auch kein Interesse mehr, Kunden nach einen Umzug wieder per DSL anzubinden. Erst schlampen Sie bei der Anbindung von Gebieten dann bekommen Sie für Leistung null doch noch Geld.

  • Am 12. November 2010 um 18:48 von Apollo

    Unglaublich…
    Was für eine völlig blödsinnige Begründung. Dies würde ja im Umkehrschluss bedeuten, dass das Telekommunikationsunternehmen auch keine Leistungen mehr einstellen dürfte, wenn ein Kunde einfach nicht bezahlt, da das TK-Unternehmen damit rechnen muss,dass wenn es einen langfristigen Vertrag eingeht die persönlichen Umstände sich ändern (nämlich das sie kein Geld bekommen) können.

    Das ist so unglaublich, dass einem wirklich die Spucke weg bleibt, wie der Vorredner bereits anmerkte.

  • Am 14. November 2010 um 18:58 von hokipoki

    Tür und Tor geöffnet
    Wie weitsichtig der BGH hier entschieden und begründet hat, zeigt dieses Urteil. Den Netzbetreibern wird damit Tür und Tor geöffnet, um noch weniger in ihre Infrastruktur zu investieren. Einmal einen 2 jährigen Knebelvertrag abgeschlossen, ist man der Dumme, wenn man in ein Gebiet umzieht, in dem sich die Netzbetreiber weigern, eine passende Infrastruktur aufzubauen. So kann man ja seinen Teil des Vertrages nicht beitragen. Der Netzbetreiber hat nämlich seinen Teil (Bereitstellung von Infrastruktur und Diensten) nicht erfüllt.
    Das Ganze ist eine Farce und ein Schlag ins Gesicht der Kunden.

  • Am 5. Juli 2011 um 11:09 von Michael

    AGBs lesen hilft..
    Zum Glück sind DSL und Telefonanbieter verpflichtet etwaige Zahlungsverpflichtungen der Kunden in den AGBs auszuweisen. Ich weiss, niemand nimmt sich dem wirklich an und liest sich die Regelungen durch, doch kann grade in einem solchen Fall kurz nachgeschaut werden. Man kann dadurch böse Überraschungen verhindern. Nach wie vor ist es Gang und Gebe dem Kunden das Sonderkündigungsrecht unter Weiterberechnung der (anteiligen) Monatsgebühren bis zum ordentlichen Vertragsende zu gewähren!

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