Gewährleistungsausschluss im Onlinehandel

Der Bundesgerichtshof hat jetzt seine Entscheidung zum Gewährleistungsausschluss im Onlinehandel veröffentlicht. Der verhandelte Fall war kompliziert, da von dem umstrittenen Angebot sowohl gewerbliche als auch private Käufer angesprochen wurden.

Was genau Garantie und Gewährleistung sind, wann was gilt und wer wem zu beweisen hat, dass die erworbene Ware nicht die Versprechungen erfüllt hat, ist ein nahezu unerschöpfliches Thema für Diskussionsforen und Gerichte. Mancher denkt sich, dass es da doch schön wäre, diese Quelle an Missverständnissen einfach auszuschließen. So wüsste der Käufer, dass er sozusagen auf eigenes Risiko handelt – entweder er macht wirklich ein Schnäppchen, oder er bezahlt Lehrgeld. Hinterher zu beschweren braucht er sich jedoch nicht, hat er doch von Anfang an gewusst, auf was er sich da einlässt.

So wäre wahrscheinlich die Argumentation in einer rein marktwirtschaftlich ausgerichteten Rechtsordnung. Nun erhebt Deutschland aber den Anspruch, eine soziale Marktwirtschaft zu sein – was einiges verkompliziert. Manche Unklarheiten muss dann das oberste Gericht klären. Diese Woche hat der Bundesgerichtshof die Entscheidung zu einem bereits am 31. März gefällten Urteil zum Gewährleistungsausschluss im Onlinehandel veröffentlicht (Aktenzeichen I ZR 34/08), was die Diskussion wieder einmal angeheizt hat.

Um was ging es?

Die streitenden Parteien handeln beide mit gebrauchten Elektroartikeln, die sie über das Internet vertreiben. Der Beklagte ist als gewerblicher Verkäufer bei Ebay registriert und bot dort im Juni 2006 gebrauchte Software und medizinische Geräte mit dem Hinweis an: „Ob eine Umlizenzierung bzw. Umschreibung möglich ist, wissen wir nicht, daher verkaufen wir die Software wie oben beschrieben ohne Garantie und Gewährleistung.“. Verkompliziert wurde das Ganze dadurch, dass der Verkäufer auch Teile der von ihm gewerblich vertriebenen Produktpalette auch über seinen als privat registrierten Account anbot.

Der Bundesgerichtshof hat jetzt festgestellt, dass das Berufungsgericht in der Angelegenheit richtig erkannt hat, dass die Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses geeignet ist, dem Unternehmen Kosten zu ersparen, indem Verbraucher durch einen – wenn auch nicht wirksamen – Gewährleistungsausschluss davon abgehalten werden können, ihre Gewährleistungsansprüche geltend zu machen.

„Derartige Klauseln sind daher grundsätzlich geeignet, den Verbraucher daran zu hindern, eine informationsgeleitete Entscheidung zu treffen“, so der BGH. Sie seien daher wettbewerbswidrig. Das ist schon mal wichtig, denn dadurch ist die Abmahnung des anderen Anbieters gerechtfertigt.

Wie wurde entschieden?

Das Argument, dass er nur an Gewerbetreibende verkaufe und in seinen Angeboten auf diesen Umstand hinweise ließ das Gericht nicht gelten, da er im Anschluss daran schrieb: „Für Privatbieter gilt das handelsübliche 30-tägige Widerrufs- und Rückgaberecht.“ Daraus habe das durch das Angebot angesprochene Publikum den Schluss ziehen können, der Beklagte sei bereit, auch an Privatpersonen zu verkaufen, so das Gericht.

Laut Paragraf 475 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches kann sich ein Unternehmer nicht auf eine Vereinbarung berufen, durch die die Rechte des Käufers bei Mängeln der Sache ausgeschlossen worden sind. Diese Vorschrift sieht der Bundesgerichtshof als Marktverhaltensregelung im Sinne des Paragrafen 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, in dem Beispiele unlauterer geschäftlicher Handlungen aufgeführt sind.

Die Bestimmungen dienten neben der Stärkung des Vertrauens der Verbraucher und der Erreichung eines hohen Verbraucherschutzniveaus dem Abbau von Wettbewerbsverzerrungen und der besseren Nutzung der Vorzüge des Binnenmarkts und der neuen Fernkommunikationstechniken, so das Gericht. Unterm Strich hält es also den Ausschluss der Gewährleistung bei Angeboten von gewerblichen Händlern an private Käufer für unwirksam.

Was gilt für Privatleute?

Anders sieht es bei Verkäufen von privat an privat aus. Unter Privatleuten ist der Gewährleistungsausschluss wirksam. Das geht etwa aus einem vor einiger Zeit ergangenen Urteil des Landgerichts Celle hervor Aktenzeichen 3 U 251/08. Wichtig dabei ist jedoch: Auch private Verkäufer dürfen Käufer nicht arglistig täuschen.

Dritter und letzter Fall: Findet die Transaktionen zwischen Unternehmen statt, herrscht ohnehin Vertragsfreiheit. Allerdings, so legt es das Urteil des Bundesgerichtshofes nahe, sollte dann zur Sicherheit wirksam ausgeschlossen sein, dass private Käufer das Angebot nutzen können. Das dürfte auf einer Plattform wie Ebay nicht einfach sein.

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1 Kommentar zu Gewährleistungsausschluss im Onlinehandel

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  • Am 24. April 2015 um 16:42 von Norbert Ströhla

    Ich war immer der Meinung, dass im Onlinehandel, eine Gewährleistung unter Handelskaufmännern nicht ausgeschlossen werden kann.12 Monate Gewährleistung sind auch für gebrauchte Güter im Onlinehandel zwingen vorgegeben.
    Auch in den AGBs‘ ist ein derartiger Ausschluss nicht möglich!
    Kann es sein dass ich dabei falsch liege?
    Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar.

    Norbert Ströhla

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