BGH bestätigt zweistufiges Lizenzmodell für Klingeltöne

Eine bereits erteilte GEMA-Lizenz reicht dafür nicht aus. Die Verwertungsgesellschaft darf die Musikstücke zwar lizenzieren, aber der Urheber muss einer Verwendung als Klingelton zustimmen. Ein solches Vorgehen ist "zulässig und geboten", heißt es in der Urteilsbegründung.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine Leitsatzentscheidung zu Klingeltönen für Handys veröffentlicht. Demnach braucht es ein zweistufiges Lizenzierungsverfahren: Eine bereits erteilte GEMA-Lizenz allein reicht nicht aus; auch die Urheber von Musikstücken müssen einer Verwertung ihrer Werke als Handyklingeltöne zustimmen.

Ein Musikverlag hatte erfolgreich gegen einen Mobilfunkbetreiber geklagt, der auf seiner Website Klingeltöne und Freizeichenmelodien („Ringuptones“) zum Herunterladen anbietet. Dabei werden Passagen bekannter Lieder unverändert übernommen und „geloopt“, also in einer Endlosschleife wiederholt. Teilweise sind die Klingeltöne – sogenannte „Realtones“ – zusätzlich mit Ausschnitten aus Videos oder Werbefilmen hinterlegt, die bei einem Anruf auf dem Handybildschirm erscheinen („Videotones“).

In dritter Instanz ging die Klage vor den BGH. Dieser urteilte, dass die Nutzung einer Melodie als Klingelton die Urheberrechte beeinträchtige, weil die Werke nicht ihrem ursprünglichen Zweck – dem Musikhören – dienten, sondern als „funktionales Medium“ verwendet würden.

Die GEMA darf nur die Verwertung eines Liedes in Form eines Klingeltons lizenzieren, während dem Urheber das Recht vorbehalten bleibt, die Umgestaltung des Werks zu einem Klingelton zu gestatten oder zu untersagen. „Ein solches zweistufiges Lizenzierungsverfahren ist bei der Nutzung urheberrechtlich geschützter Melodien in Form von Klingeltönen für Mobiltelefone zulässig und geboten“, heißt es in der jetzt veröffentlichten Urteilsbegründung. Das Urteil selbst stammt vom 11. März 2010.

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1 Kommentar zu BGH bestätigt zweistufiges Lizenzmodell für Klingeltöne

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  • Am 2. Oktober 2010 um 9:40 von Rechtsanwalt Dr. Grohmann, Stuttgart

    Vorsicht! Das Urteil wird hier sehr missverständlich wiedergegeben
    Der BGH hat nicht etwa entschieden, dass ein zweistufiges Lizenzmodell allgemein zulässig und geboten sei. Schon gar nicht kann man sagen, dass ab sofort immer neben der GEMA-Lizenz auch eine Lizenz des Berechtigten (Urheber oder Verlag) erforderlich wäre. Die Dinge sind komplizierter. In den meisten praktischen Fällen dürften weiter die Grundsätze der ersten Klingeltonentscheidung des BGH gelten (Urteil vom 18. 12. 2008 – I ZR 23/06, GRUR 2009, 395 ff.), wonach eine GEMA-Lizenz ausreichend ist, soweit die Rechte der GEMA wirksam eingeräumt wurden (was z.B. beim Berechtigungsvertrag in der Fassung des Jahres 1996 nicht der Fall ist).

    In der hier besprochenen Entscheidung („Klingeltöne für Mobiltelefone II“) hat der BGH eine ganz konkrete und nicht unbedingt übliche Vertragssituation beurteilt und hierbei die Zulässigkeit des zweistufigen Lizenzierungsverfahrens bejaht. Das zweistufige Modell ist danach zulässig, wenn der Urheber oder Musikverlag der GEMA die Rechte zur Nutzung von Musik für Klingeltöne unter der aufschiebenden Bedingung einräumen, dass der Verwerter eine Nutzungsbewilligung des Urheber/Verlags vorlegt. Selbst der neueste Berechtigungsvertrag der GEMA (2009) enthält eine solche aufschiebend bedingte Rechtseinräumung aber nicht!

    Für die Einzelheiten verweise ich auf meinen Beitrag in der Fachzeitschrift GRUR-Prax 2010 (Heft 18), S. 405 mit dem Titel „Wenn die Kasse zweimal klingelt: Das neue zweistufige Lizenzierungsverfahren bei Klingeltönen“

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