Abmahnfalle Widerrufsrecht: Was sich jetzt geändert hat

Auch die Kölner Kanzlei Wilde Beuger&Solmecke stellt auf ihrer Homepage kostenfrei passende Mustertexte zur Verfügung. Christian Solmecke sieht aber trotz der neuen Belehrung auch weiterhin eine gewisse Rechtsunsicherheit.

„Der Europäische Gerichtshof hatte bereits mit seinem Urteil vom 3. September 2009 festgestellt, dass die in der bisher geltenden Musterwiderrufsbelehrung enthaltene Klausel über den Wertersatz für die zeitweise Nutzung einer Ware bis zum Widerruf gegen europäisches Recht verstößt. Begründet hatte der EuGH seine Entscheidung damit, dass es unter anderem die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers negativ beeinflussen könne, wenn er während dieser Bedenkzeit Wertersatz für die Nutzung der Ware leisten müsse.“

Die Erstattung von Wertersatz sei daher nur in Ausnahmefällen möglich, nämlich „wenn der Kunde die Ware mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts, wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung, unvereinbar genutzt hat“, so der EuGH.

Da auch die neuen Mustertexte noch immer die Möglichkeit des Wertersatzes einräumen, liegt eigentlich ein Verstoß gegen die europäische Fernabsatzrichtlinie vor. Das Problem sieht Solmecke in den schwammigen Formulierungen des EuGH-Urteils.

Abmahnung durch Mitbewerb wird verhindert

„Die Meinungen der Juristen gehen darüber auseinander, ob der EuGH vielleicht nur über einen ganz bestimmten Fall des Nutzungswertersatzes entschieden hat, oder ob das Urteil im Hinblick auf alle Formen des Wertersatzes Anwendung findet. Folgt man der Ansicht, dass generell kein Wertersatz verlangt werden darf, besteht bei der Verwendung des neuen Musters weiterhin die Gefahr, dass sich Verbraucher auf das EuGH Urteil berufen und keinen Wertersatz zahlen wollen.“

Immerhin sollte allerdings eine Abmahnung durch Wettbewerber bei Verwendung des neuen Musters nicht mehr möglich sein, da sich der Händler zumindest formal rechtmäßig verhält. Solmecke sieht den deutschen Gesetzgeber jedoch nach wie vor in der Pflicht: Er soll die gerade erst in Kraft getretenen Muster schnellstmöglich an die europäische Rechtslage anpassen.

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