Google-Urteil des BGH: Rechteinhaber in die Pflicht genommen

Die Künstlerin war Google bereits vor dem Landgericht Erfurt (Aktenzeichen 3 O 1108/05) sowie dem Thüringische Oberlandesgericht in Jena (Aktenzeichen 2 U 319/07) unterlegen. Das Landgericht Erfurt sah zwar eine Urheberrechtsverletzung durch Google gegeben und wertete die Umwandlung der urheberrechtlich geschützten Werke in Thumbnails als einen Eingriff in das Recht zur Bearbeitung nach Paragraf 23 des Urheberrechtsgesetzes, wies die Klage aber dennoch ab.

Begründet wurde das folgendermaßen : „Dieser Eingriff in die Verwertungs- und Nutzungsrechte der Klägerin ist aber nicht widerrechtlich. Die Widerrechtlichkeit entfällt, weil die Klägerin in diese Nutzung und Verwertung konkludent eingewilligt hat. Bei der Vielzahl von Informationen, die das Internet bereithält, steht man ständig vor dem Problem Unwesentliches von Wesentlichem zu trennen. Zur Bewältigung dieser Aufgabe ist der Internetnutzer auf die Funktion von Suchmaschinen dringend angewiesen. Auf der anderen Seite dienen Suchmaschinen aber auch den Interessen derjenigen, die eine eigene Webseite ins Netz stellen.“

Wer eine Website erstelle, habe regelmäßig Interesse daran, dass diese auch gefunden und aufgerufen werde. In diesem Zusammenhang sei eine Suchanzeige in Form von Vorschaubildern bei der Suche nach Kunstwerken sehr viel aussagekräftiger als Worte, die ein Werk allein nur unzulänglich beschrieben. „Die Abbildung von ‚Thumbnails‘ liegt daher grundsätzlich im Interesse das Urhebers“, so die Erfurter Richter weiter. Auch aus einem Copyright-Vermerk könne nichts Gegenteiliges geschlossen werden.

Die Sicht des Oberlandesgerichtes Jena

Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kanzlei Wilde Beuger & Solmecke, hält diese Einschätzung für „bedenklich“. Dieser Ansicht war auch das Oberlandesgericht Jena. Es kam nämlich zu dem Ergebnis, für die sogenannte konkludente Einwilligung fehle es an einem tatsächlichen Verhalten des Urhebers: Nicht jeder, der ein Bild in das Internet stelle, sei auch damit einverstanden, dass eine Suchmaschine es als Thumbnail nutzt.

Dennoch wies auch das Oberlandesgericht die Klage ab. Der Grund: Die Klägerin habe selbst eine Suchmaschinenoptimierung vorgenommen. Insbesondere habe sie durch die Vergabe von Meta-Tags und Keywords im Quellcode die Bildsuche beeinflusst. Insofern handle sie nun im Rahmen ihrer Klage widersprüchlich: Ein Rechteinhaber könne sich nicht einerseits auf ein mangelndes Einverständnis mit der Indexierung durch Suchmaschinen berufen und andererseits die Indexierung letztendlich durch Suchmaschinenoptimierungen erleichtern.

Die Sicht des Landgerichts Hamburg

In einem ähnlichen Verfahren hatte das Landgericht Hamburg 2008 sogar das akzeptiert (Aktenzeichen 308 O 248/07): Nach Ansicht des Hamburger Gerichts erteilt ein Webseiten-Betreiber nicht alleine dadurch, dass er sie online stellt Google eine Einwilligung, urheberrechtlich geschützte Bilder als automatische Thumbnails anzuzeigen.

Die Einwilligung ergebe sich auch nicht daraus, dass durch entsprechende Maßnahmen (etwa „robots.txt“. oder „.htaccess“) die Öffentlichkeit oder Teile der Öffentlichkeit von der Nutzung einer Webseite ausgeschlossen werden könnten. Standards, zum Beispiel des World Wide Web Konsortiums W3C oder das Robots Exclusion Standard Protocol hielten die Hamburger Richter für die rechtliche Beurteilung für unverbindlich.

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4 Kommentare zu Google-Urteil des BGH: Rechteinhaber in die Pflicht genommen

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  • Am 1. Mai 2010 um 13:37 von DerWolff

    Beispiel hinkt..
    ..gewaltig. Wie aus dem Artikel zu entnehmen ist, wurde nur eine verkleinerte Ansicht des Bildes (mit geringer Auflösung) in das Netz gestellt. Diese hat qualitativ nichts mit dem Original gemein. Ebenso wenig wird niemand in den Sinn kommen, eine derart kleine, herunter gerechnete Abbildung eines Fotos mit einem hochauflösenden Bild zu vergleichen (dies müsste der Autor als Journalist eigentlich wissen ;-). Daher hinkt der Vergleich gewaltig.

    Da dies vermutlich die einzige Künstlerin weltweit sein dürfte, die durch mehrere Gerichtsentscheidungen verhindern wollte, dass ihre Bilder einem breiteren Publikum und damit potentiellen Käufern, bekannt werden, sollte man diesen Fall nicht überbewerten. Es ist sogar positiv für alle Künstler, dass diese Frau alle Prozesse verloren hat.
    Was wäre geschehen, wenn sie sich durchgesetzt hätte:
    Suchmaschinenbetreiber hätten, da eine Einzelfreigabe der Kunstschaffenden technisch, organisatorisch und aus Kostengründen nicht machbar ist, alle Bilder von Künstlern in den Anzeigen gesperrt.
    Damit hätten bekannte Namen keine Probleme,aber alle unbekannten Künstler schon. Ich vermute, dass inzwischen sehr oft Bilder verkauft werden, weil das Bild in der Suchmaschine gefällt und man sich dann auf die Suche nach dem Künstler macht -> nicht jeder kauft Kunst nur wegen der Wertsteigerung eines berühmten Namens.

    Also, ein Sieg für die Künstler auf der ganzen Linie.

    • Am 8. Mai 2010 um 22:50 von Rosi

      AW: Beispiel hinkt..
      Na, lieber Wolff so unwahrscheinlich wie Sie meinen ist das Beispiel des Autors vielleicht doch nicht. Erstens führt das Vorschaubild ja aiuf das möglicherweise ausreichend grp0e Original. Und was damit heutzutage auch schon Presse- und Bildagenturen anstellen ist beachtlich – im negativen Sinne. Ein aktueller Streit um von Twitpic geklaute Fotos des Erdbebens in Haiti eines professionellen Fotografen zeigen das wie ich finde ganz gut: http://www.jeremynicholl.com/blog/2010/05/03/afp-steal-photos-then-sue-photographer-2/

      Manchmalwill vielleicht auch jemand, der seine Bilder online stellt, nur das jemand die sehen kann – nicht dass sie ihm gleich geklaut werden ..

  • Am 2. Mai 2010 um 10:24 von Kunstliebhaber

    Sinnvolles Urteil
    Ich schließe mich Kommentator „DerWolff“ an.

    Das Internet ist ein Publikationsmedium. Wenn ich dort etwas der Allgemeinheit zugänglich mache, nehme ich damit zumindest billigend in Kauf, daß die Allgemeinheit davon Notiz nimmt.

    Suchmaschinen gibt es fast seit Anbeginn des Internets und sind unverzichtbarer Teil desselben. Wenn nun eine Suchmaschine ein wirklich kleines Vorschaubild zeigt, dann ist das vergleichbar mit einem kleinen Werbeplakat, das nicht allzu viel Einzelheiten des eigentlichen Produktes preisgibt.

    Der Anspruch der Künstlerin ist überzogen. Sie sollte sich entweder über die kostenlose Publikationshilfe zu ihren Werken freuen oder aber die Bilddateien von ihrer Website entfernen.

  • Am 2. Mai 2010 um 13:13 von Tom_S

    …auf andere Sachverhalte übertragen…
    „…auf andere Sachverhalte übertragen, wäre die Idee, dass der Urheber aktiv Maßnahmen gegen die unbefugte Nutzung seiner Werke ergreifen müsse, da anderenfalls eine konkludente Einwilligung vorläge, undenkbar.“

    Wenn ich mein Auto auf einem öffentlichen Parkplatz mit steckendem Zündschlüssel und offenen Türen abstelle und es wird geklaut, trage ich zumindest eine Mitschuld. Warum soll es nicht zumutbar sein, in der virtuellen Welt des Internet auf seine „Sachen“ aufzupassen?
    Jeder, der das Internet nutzt, muß wissen, daß er quasi ein Stück Öffentlichkeit in seine eigenen vier Wände holt und sich entsprechend verhalten. Leider fehlt dieses Bewußtsein vielen Usern noch vollständig.
    Technische Möglichkeiten zum „Abziehen des Zündschlüssels“ gibt es jedenfalls zur Genüge.

    Wenn ich ganz sicher gehen will, parke ich mein Auto in einer abgeschlossenen Garage mit Alarmanlage, das entspricht dann etwa Daten auf einem verschlüsselten USB-Stick, der im Wandtresor liegt. Da kommt dann online garantiert keiner dran.

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