Urteil: Vater haftet für P2P-Aktivitäten seines volljährigen Sohnes

Dass der Vater nicht einmal einen Computer bedienen kann, erkennt das Gericht nicht als Verteidigung an. Er hätte sich "sachkundiger Hilfe" bedienen müssen. Für Experten bleibt offen, wie Sicherungsvorkehrungen konkret aussehen sollen.

Die 7. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg hat einen Vater und seinen volljährigen Sohn verurteilt, insgesamt 3000 Euro zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten an die Firmen EMI Music, Sony Music, Universal Music und Warner Music zu zahlen (Aktenzeichen 7 O 2274/09).

Der Sohn hatte in einem Strafverfahren eingeräumt, im Jahr 2005 über ein Filesharing-Programm in einer Tauschbörse 132 Musikstücke unter anderem von Herbert Grönemeyer, Iron Maiden und Metallica angeboten zu haben. Der Vater hatte sich im Prozess damit verteidigt, er habe von nichts gewusst und könne nicht einmal einen Computer bedienen.

Diese Verteidigung ließ das Gericht nicht gelten. Der Vater hafte auch, da der illegale Tausch über seinen Internetzugang abgewickelt wurde. Er hätte sich nach Ansicht des Gerichts „sachkundiger Hilfe“ bedienen müssen. Denn, so das Gericht weiter, durch den Einsatz von Firewalls und Schutzprogrammen hätte verhindert werden können, dass der illegale Datenaustausch stattfindet.

Die Beklagten haben sich bereits außergerichtlich unter Abgabe einer sogenannten strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichtet, in Zukunft keine Verstöße gegen das Urheberrecht mehr zu begehen. Dennoch müssen sie nach dem Urteil die Anwaltskosten der Musikfirmen in Höhe von 3000 Euro zahlen.

Die unter anderem auf Filesharing-Fälle spezialisierte Kanzlei Ferner aus Alsdorf bei Aachen sieht mit dem Urteil eine neue Stufe bei derartigen Verfahren erreicht: Speziell bei jemandem, der mit PCs gar nicht umgehen kann, stelle sich die Frage, wie der „Internetzugang“ ausgesehen habe. Es sei selbst heute nicht unüblich, dass die ältere Generation nur einen ISDN-Anschluss habe und besuchende Angehörige über diesen das Internet nutzen. Genutzt wird dabei nicht „der Internetanschluss“ sondern vielmehr der Telefonanschluss, der letztlich dann auch ermittelt wird.

„Bei dieser Konstellation besteht dann unter anderem die Besonderheit, dass Sicherungsmaßnahmen – abgesehen von einem ausdrücklichen Verbot der Nutzung – gar nicht erst bestehen. Dieses Problem stellt sich natürlich auch, sofern kein Router zum Einsatz kommt, sondern das Kind sich direkt an die DSL-Dose klemmt und ohne Zwischenstelle ins Netz geht – auch hier fehlen bisher häufig genaue Feststellungen und die Analyse, wie man Sicherungsvorkehrungen treffen soll“, so die Kanzlei.

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6 Kommentare zu Urteil: Vater haftet für P2P-Aktivitäten seines volljährigen Sohnes

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  • Am 24. März 2010 um 18:02 von Matthias K.

    Total absurd
    Bisher war es so, dass ein Anschlussinhaber (Internetzugang) für den Anschluss haftet, auch wenn die Straftat von dritten begangen wurde, weil man nicht herausfinden konnte, wer dieser Dritte war.
    Beispiel: Herr Müller hat einen Internetanschluss und schützt das aktivierte WLAN nicht (bleibt unverschlüsselt).
    Die Nachbarn bedienen sich an diesem Anschluss und surfen fleißig im Netz.
    Herr Mustermann bietet nun illegal Musik im Austausch an.
    Keiner weiß, ob es Herr Mustermann oder Frau Untreu gewesen ist.
    Herr Müller haftet.

    In diesem Fall wurde der wahre Täter ermittelt und war geständig, was hat der Vater damit zu tun?

    Der Vater hat überhaupt keine Ahnung von IT/EDV?
    Er hätte sich Rat einholen können?
    Ich glaube nicht, dass er irgendwas verstanden hätte,
    außer ggf. aus Angst gleich den PC zu versiegeln.

    Das kann ja überhaupt nicht sein.
    Wenn sein Sohn mit einem Messer die Mutter abgestochen hätte,
    wär der Vater dann auch schuld gewesen, weil es in seinem Haus passierte?

    Von Rechtsprechung kann hier keine Rede sein.

    Und mit Firewall verhindern?
    Da zeigt sich wieder, dass auch die Richter selten Ahnung haben.
    Es gibt auch legale Tauschbörsen bzw. legales Filesharing, genauso wie es Möglichkeiten gibt, Sperren zu umgehen.

    Der Aufwand, das differenziert umzusetzen übersteigt die Mittel und das Verständnis jeden normalen Privathaushalts!

    • Am 25. März 2010 um 7:50 von Jürgen

      AW: Total absurd
      Wenn Richter keine Ahnung haben, entstehen solche Fehlurteile.

    • Am 25. März 2010 um 8:07 von M.F.

      AW: Total absurd
      Ich kann dem Kommentator nur voll und ganz zustimmen!
      Die Richter scheinen selbst zu wenig Ahnung von IT zu haben, um ein Urteil objektiv zu fällen.
      Und die Musikindustrie…. ich finde das grenzt mehr an Abzocke denn an Gerechtigkeit. hat je jemand schon einmal belegbar! einen Schaden diesbezüglich beziffrn können?

      Als ich noch jung war ;-) da wurde man zu Sozialstunden verurteilt. Also zu Arbeiten im Altersheim, Krankenhaus oder so.
      Geldstrafen sind ein wirtschaftliches Instrument. Sozialstunden ein Gesellschaftliches. Und ob die Musikindustrie wirklich unter Filesharern leidet? Ich hatte früher weit über 100 kopierte Kasetten und nochmal so viele DAT Bänder… (Für die Newbies, das macht mind. 400 kopierte CDs) Die Musikindustrie muss ihr „Eintagsfliegen-Superstar-Marketing“ aufhören um wieder Geld zu verdienen und nicht unbeteiligte zur Kasse bitten!

    • Am 30. März 2010 um 12:34 von Mirage

      AW: Total absurd
      leider gibt es keine Fachrichter, da sitzen ein paar Menschen, sollen Urteile fällen und verstehen eigentlich nur Bahnhof. Ich frage mich immer, zu was es dann Fachanwälte gibt, wenn die Richter den Fachanwälten sowieso nicht folgen können.

  • Am 30. März 2010 um 23:13 von mac4ever

    Fehlurteile…
    ..im IT-Bereich ist man ja mittlerweile gewöhnt. Unser Richterstand ist offenbar noch nicht im 21.Jahrhundert angekommen.

    Aber dieses hier ist wohl das krasseste.

  • Am 29. April 2010 um 20:54 von michael wimmersberger

    Justizopfer
    In diesem Sinne bitte mal auf Justiz und ihre Opfer nachsehen…
    thanX

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