Veraltetes Impressum einer Website ist abmahnfähig

Stehen im Impressum einer Webseite eine veraltete Postadresse und ein abbestellter Geschäftsführer ist das ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß, so das Landgericht Leipzig in einer aktuellen Entscheidung.

Vor dem Landgericht Leipzig trafen sich zwei Betreiber von Onlineshops. Es ging dabei um Angaben im Impressum. Diese waren teilweise nicht mehr aktuell. Daher hatte der eine Shopbetreiber den anderen abgemahnt, denn er sah darin eine Wettbewerbsverletzung.

Die Richter des Landgerichts Leipzig gaben dem Kläger Recht (Aktenzeichen 01 HK O 3939/09). Sie sahen in dem veralteten Impressum und der Angabe des bereits abbestellten Geschäftsführers einen Verstoß gegen die gesetzlichen Impressumspflichten.

Die Angaben im Impressum einer Webseite hätten stets aktuell und richtig zu sein. Dagegen habe das beklagte Unternehmen verstoßen, indem es eine überholte Postadresse und einen nicht mehr aktiven Vertretungsberechtigten genannt habe. Diese Verletzung der Impressumspflichten führe zu einem abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß, so das Leipziger Gericht.

Die Kanzlei Dr. Bahr kommentiert für ZDNet aktuelle Urteile aus dem IT-Bereich. Sie ist auf den Bereich des Rechts der Neuen Medien und den Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrecht) spezialisiert. Unter www.Law-Podcasting.de betreibt sie einen eigenen wöchentlichen Podcast und unter www.Law-Vodcast.de einen monatlichen Video-Podcast.

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