Portalbetreiber haftet nicht für berechtigte Nutzerkritik an anderen Unternehmen

Der Betreiber eines Verbraucherportals haftet für kritische Äußerungen eines Nutzers über die Leistung eines Unternehmens nicht, wenn damit andere Nutzer lediglich vor dem Unternehmen gewarnt werden und die Bewertungen nicht rechtswidrig sind.

Ein Nutzer eines Single-Portals zur Partnersuche im Internet verfasste in einem Verbraucherportal, das Internetnutzern erlaubte, Meinungen und Erfahrungsberichte zu verschiedenen Produkten und Dienstleistungen auszutauschen, einen Erfahrungsbericht über das Single-Portal. Darin gab er an, er habe nach der kostenlosen Anmeldung jeden Tag Nachrichten von Damen erhalten. Nach seiner kostenpflichtigen Anmeldung habe er jedoch kaum noch Nachrichten bekommen. Auf seiner Besucherliste habe er „die gleiche Leere“ vorgefunden.

Diese Bewertung gefiel dem Betreiber des Single-Portals nicht. Er fühlte sich durch die negative Bewertung seiner Leistungen durch den Nutzer gestört und wollte den Betreiber des Verbraucherportals mittels einer Klage zwingen, die Veröffentlichung des kritischen Beitrags zu unterlassen.

Das Landgericht Nürnberg wies die Klage jedoch ab (Aktenzeichen 3 O 3692/09). Ein Anspruch sei insbesondere deswegen nicht gegeben, weil die angegriffenen Aussagen keine Rechtsverletzungen darstellten. Sie enthielten entweder gar keine unzutreffenden Tatsachen oder seien von der Meinungsfreiheit gedeckt.

Nach Ansicht des Gerichts gehe es dem Nutzer nicht darum, den betrieblichen Organismus anzugreifen. Er beabsichtige lediglich, andere Nutzer vor dem aus seiner Sicht unseriösen Kläger zu warnen. Eine ähnliche Meinung hat kürzlich das Amtsgericht Bremen vertreten, indem es Kommentare zu Bewertungen bei Ebay als subjektive Eindrücke einstufte. Da es sich bei diesen Kommentaren um ein Werturteil handle, seien sie nicht als wahr oder falsch kategorisierbar.

Der Betreiber des Verbraucherportals hafte laut den Nürberger Richtern auch nicht als Mitstörer, da er seinen Handlungspflichten nachgekommen sei. So habe er den Nutzer mit den Vorwürfen der Klägerin konfrontiert und eine Abänderung seines Berichts bewirkt.

Ein darüber hinausgehender Unterlassungsanspruch setze nach Ansicht des Gerichts voraus, dass der – angebliche – Störungszustand unschwer zu erkennen sei und der Portalbetreiber deshalb zumutbare Prüfpflichten verletze. Dies sei nicht der Fall gewesen. Nach Abänderung des Beitrags durch den Nutzer seien keine rechtswidrigen Tatsachen oder Meinungsäußerungen in dem Beitrag mehr enthalten gewesen.

Die Kanzlei Dr. Bahr kommentiert für ZDNet aktuelle Urteile aus dem IT-Bereich. Sie ist auf den Bereich des Rechts der Neuen Medien und den Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrecht) spezialisiert. Unter www.Law-Podcasting.de betreibt sie einen eigenen wöchentlichen Podcast und unter www.Law-Vodcast.de einen monatlichen Video-Podcast.

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