Die Hintergründe zur aktuellen Vereinbarung über Abgaben auf PCs

Die sieben im Bundesverband Computerhersteller organisierten Hersteller bezeichnen die Vereinbarung mit der ZPÜ als einen „hinnehmbaren Kompromiss“. Hersteller und Importeure erhielten damit die „dringend benötigte Rechts- und Planungssicherheit“. Vertreter des ZPÜ, sowie der Verwertungsgesellschaften VG Wort und VG Bild-Kunst sehen die Einigung hingegen als „Durchbruch“ und streben ähnliche Lösungen für andere vergütungspflichtige Produkte an.

Spätestens da sollten die Alarmglocken schrillen, denn was heißt denn „ähnliche Lösungen für andere vergütungspflichtige Produkte“? Letztendlich nichts anderes, als dass das einmal vom BGH festgestellte Vergütungsprinzip ausgehöhlt wird, wonach nur auf eine Komponente einer Kette (zum Beispiel Eingabegerät, Vervielfältigungsgerät, Ausgabegerät) Abgaben zu bezahlen sind. Das öffnet weiteren Forderungen der Rechteverwerter Tür und Tor, eine Kostenexplosion droht. Und das nicht nur in Deutschland. Die Verwertungsgesellschaften der anderen EU-Länder schauen mit Interesse zu, was sich hier tut. Das deutsche Vorbild könnte dann innerhalb kürzester Zeit Schule machen.

Im Gesetzentwurf zur Novelle des Urheberrechtsgesetzes sollten ursprünglich Geräte, die weniger als zehn Prozent zum Kopieren genutzt werden, nicht abgabenpflichtig sein. Dieses wurde später in die vage Formulierung, geändert „…in welchem Maß die Geräte und Speichermedien als Typen tatsächlich für Vervielfältigungen … genutzt werden“. Nach Gutachten – etwa der Beratungsgesellschaft Bird&Bird werden Business-PCs zu 0,1 Prozent und Consumer-PCs zu 0,7 Prozent für relevante Kopien genutzt. Nach dem Gesetzesentwurf würden also keine Abgaben anfallen. Die Möglichkeit, darüber mit der ZPÜ zu streiten, haben die BCH-Mitglieder nun kampflos aufgegeben.

Außerdem ist die Höhe der vereinbarten Abgabe unangemessen. Gutachten sprechen von einem Bruchteil der nun im Raum stehenden 13,65 Euro. Bird&Bird etwa hält einen Euro für realistisch. Zwar verteidigen Befürworter der Einigung zwischen BCH und ZPÜ diese damit, dass aus den Erfahrungen in der Vergangenheit mehr als die Halbierung der ursprünglich von der ZPÜ geforderten Abgabe nicht erreichbar ist.

Das kann in dem Fall aber nicht der Weisheit letzter Schluss sein, denn das Gesetz sieht vor, dass urheberrechtliche Abgaben, die von den Verwertungsgesellschaften im Namen von Autoren, Künstlern und Produzenten eingenommen und nach Abzug der internen Kosten ausgeschüttet werden, der Abgeltung für die Erstellung von Privatkopien dienen. Sie müssten sich also nach dem tatsächlich entstandenen Schaden bemessen – und nicht nach einer Phantasieforderung der ZPÜ – wenn sie denn, aus den oben angeführten Gründen, überhaupt erhoben werden dürfen.

Insider plädieren zudem dafür, dass laut den Paragrafen 53 und 54a des Urhebergesetzes zumindest eine Unterscheidung zwischen Business-PCs und Consumer-PCs vorgenommen werden müsste. Die Vereinbarung zwischen BCH und ZPÜ belastet aber alle Geräte mit der gleichen Abgabe, es wird lediglich unterschieden, ob sie mit oder ohne Brenner ausgeliefert werden.

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