BGH will über Rechtmäßigkeit des Handels mit gebrauchter Software entscheiden

Die vom Oberlandesgericht München abgelehnte Revision im Fall Oracle gegen Usedsoft wurde damit doch noch zugelassen. Laut Oracle sind bis zu einer Entscheidung die bisherigen Urteile gültig. Usedsoft hält deren Auslegung für falsch.

Wie Oracle heute mitgeteilt hat, will der Bundesgerichtshof laut Beschluss vom 12. November 2009 (Aktenzeichen I ZR 129/08) in einem Revisionsverfahren klären, ob der Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen beziehungsweise der Weiterverkauf von Softwarelizenzen an Dritte rechtswidrig ist oder nicht. Ausgelöst wurde der Beschluss durch einen Revisionsantrag zu einem Verfahren zwischen Oracle und Usedsoft vor dem Oberlandesgericht München.

Mit dem Münchner Unternehmen liegt Oracle wegen dessen Geschäftsmodell schon länger im Streit. Vor ungefähr einem Jahr hatte dies vor dem Oberlandesgericht München vorerst mit einem Sieg von Oracle geendet. Das Gericht hatte die Revision zum BGH nicht zugelassen. Der BGH hat der von Usedsoft eingelegten Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision jetzt jedoch stattgegeben und damit den Fall zur Entscheidung angenommen.

Usedsoft-Geschäftsführer Peter Schneider sieht den Beschluss des BGH als wichtigen Schritt zur Liberalisierung des Handels mit gebrauchter Software. „Die Entscheidung stützt die fundamentale Überzeugung führender Urheberrechtler, dass das von den meisten Experten mit Kopfschütteln quittierte Urteil des OLG München in Sachen Oracle dringend überprüft werden muss, weil es elementare Rechtsgrundsätze des deutschen Rechtsstaats missachtet.“

Der Behauptung der Firma Oracle, die BGH-Entscheidung lasse keine Tendenz erkennen, tritt Schneider ebenfalls entgegen. „Die Softwarehersteller wissen genau, dass der BGH in vergleichbaren Fällen stets zugunsten des freien Handels entschieden hat. So urteilte das Gericht in seiner ASP-Entscheidung, dass Software eine Sache ist – also kein Gut eigener Art, wie es die Hersteller gerne behaupten. Und schließlich war es ja der BGH, der im Jahr 2000 mit seinem OEM-Urteil überhaupt erst die rechtliche Grundlage für den Software-Gebrauchthandel schuf.“

Oracle ist der Auffassung, dass bis zur Entscheidung des BGH in der Sache die bisherigen Entscheidungen des Oberlandesgerichts München vom 3. Juli 2008 (Aktenzeichen 6 U 2759/07) sowie der Oberlandesgerichtes Frankfurt/Main vom 12. Mai 2009 (Aktenzeichen 11 W 15/09) und Düsseldorf vom 29. Juni 2009 (Aktenzeichen I-20 U 247/08) maßgebend seien. Demnach, so Oracle, sei der Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen, mit Lizenz-Keys sowie mit (rechtmäßig erstellten) Sicherungskopien rechtswidrig.

Auch das will Schneider so nicht stehen lassen: „Im Fall des OLG Düsseldorf ging es um Software, die besondere Anforderungen an Anwendung und Customizing mit sich bringt und deshalb einen Sonderfall darstellt. Das Frankfurter OLG-Urteil bezog sich auf den unrechtmäßigen Handel mit Lizenzaufklebern. Und einzelne Softwarelizenzen aus Microsoft-Volumenlizenzverträgen dürfen, wie die Landgerichte München und Hamburg eindeutig entschieden haben, gebraucht weiterverkauft werden“.


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ZDNet-Video-Interviews mit Marktteilnehmern und Juristen zum Fragenkomplex Handel mit gebrauchter Software.

Themenseiten: Business, Gerichtsurteil, Microsoft, Oracle, Usedsoft

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