Was sich durch das neue Bundesdatenschutzgesetz ändert

Peter Schaar, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, erwartet, dass nach der Bundestagswahl weitere Schritte zum Ausbau des Datenschutzes unternommen werden. „Dazu gehören ein Arbeitnehmerdatenschutzgesetz und eine Generalüberholung der in die Jahre gekommenen datenschutzrechtlichen Bestimmungen.“

Egal übrigens, wie die Bundestagswahl ausgehen wird, sind Ende Mai bereits Änderungen für das Bundesdatenschutzgesetzt beschlossen worden, die am 1. April 2010 in Kraft treten. Dies sind die Paragrafen 28a und 28b. Laut Paragraf 28a sind Datenübermittlung an Auskunfteien dann nur noch zulässig, wenn trotz Fälligkeit nicht bezahlt worden ist und wenn die Übermittlung zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten erforderlich ist. Außerdem muss einer der in Paragraf 28a Abs. 1 Nr. 1 – 5 aufgeführten Fälle vorliegen. Dazu gehört, dass die Forderung durch ein Urteil festgestellt wurde (etwa im Insolvenzverfahren), die Forderung vom Betroffenen ausdrücklich anerkannt wurde, ein Mahnverfahren bereits länger läuft oder aufgrund des Zahlungsverzugs die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung vorliegen.

Kreditinstitute können personenbezogene Daten über die Begründung, ordnungsgemäße Durchführung und Beendigung eines Kreditgeschäfts ab 1. April 2010 auch ohne Einwilligung an Auskunfteien übermitteln. Allerding soll dem eine Interessenabwägung im Einzelfall vorangehen. Handelt es sich um ein reines Girokonto oder die bloße Abfrage von Konditionen, ist es im Sinne des Gesetzgebers nicht gerechtfertigt.

Wichtig sind zudem zwei Punkte. In Paragraf 6 wird geregelt, dass Personen nicht benachteiligt werden dürfen, die die ihnen nach dem Datenschutzgesetz zustehenden Rechte ausüben. Das klingt zunächst merkwürdig, ist aber sinnvoll: Damit soll ausgeschlossen werden, dass – wie in der Vergangenheit vorgekommen – die Anfrage einer Selbstauskunft bereits als verdächtig gewertet wird. Außerdem kann künftig einmal pro Kalenderjahr eine unentgeltliche Selbsauskunft verlangt werden. Bisher wurde dafür – beispielsweise bei der Schufa – Geld verlangt.

Streit um Werte aus Scoring-Verfahren

Scoring-Werte zur Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses dürfen gemäß Paragraf 28b BDSG nur unter bestimmten Bedingungen verwendet werden. Außerdem haben Betroffene erweiterte Auskunftsrechte. Zu viele, wie eine der größten Auskunfteien, die Schufa, meint: Der „erhebliche organisatorische Mehraufwand bei Auskunfteien und bei Unternehmen, die Kreditgeschäfte anbieten“, wirke sich auch auf die Kosten von Kreditgeschäften aus. Das könne sogar so weit gehen, dass Firmen daraus ein Standortnachteil entstehe, da die deutsche Regelung über die EU-Anforderungen hinausgehe.

Auch hinsichtlich der beabsichtigten Transparenz verfehle die Neufassung des Gesetzes ihr Ziel, nörgelt die Schufa. Sie befürchtet, dass neue Auskunfteien entstehen, die für Verbraucher vergleichsweise undurchsichtig agieren. „Im Sinne der Verbraucher würden wir eine gesetzliche Regelung über die Zulassung von Auskunfteien und ein übergeordnetes Internetportal mit einer Übersicht über alle zugelassenen Auskunfteien sehr begrüßen“, appellierte der Schufa-Vorstandsvorsitzende Rainer Neumann an den Gesetzgeber.

Wer im Glashaus sitzt …

Diese Forderung könnte jedoch zum Eigentor werden. Verbraucherministerin Aigner hat erst vor wenigen Tagen einen Bericht vorgestellt, in dem das Ausmaß der fehlerhaft gespeicherten Daten bei Auskunfteien und deren Auskunftsverhalten kritisiert wird. „Die Fehlerquoten der gesammelten Daten sind viel zu hoch und die den Verbrauchern erteilten Selbstauskünfte oft völlig unbrauchbar“, sagte Ministerin Aigner anlässlich der Vorstellung des Berichts „Verbraucherinformation Scoring“.

Laut dem Papier erhalten Verbraucher bei zwei von vier angefragten Auskunfteien nur die Daten zurück, die sie für die Anfrage zur Verfügung stellen müssen. „Das ist nicht länger hinzunehmen. Es stellt sich die Frage, wie auf dieser Basis überhaupt zuverlässige Scorewerte zur Bonitätsbewertung von Verbrauchern ermittelt werden“, so Aigner. Der Bericht belegt, dass bei den einbezogenen Auskunfteien fast die Hälfte der Verbraucherdaten fehlerhaft gespeichert werden. Bei der Schufa waren es 46 Prozent.

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