Urheberin hat bei Nichtnennung Recht auf Schadensersatz

Das Urheberpersönlichkeitsrecht der "Pumuckl"- Zeichnerin wird verletzt, wenn ihr Name nicht genannt wird. Sie hat einen Anspruch auf Schadensersatz und kann Auskunft darüber verlangen, wie viel Umsatz bei der unzulässigen Verwendung erzielt wurde.

Übereifriges Marketing kann für Website-Betreiber schnell zur Kostenfalle werden und rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Häufig ist der Grund ein Aspekt des Urheberrechtes. Viele Urteile und Auslegungen dazu lassen sich von Offline- auf Online-Gegebenheiten übertragen. So auch das folgende Urteil des Landgerichtes München.

Die Zeichnerin der Figur „Pumuckl“ klagte gegen die Herausgeber eines Prospektes, in dem DVDs mit „Pumuckl“ beworben wurden, ohne dass auf die Urheberin der Illustration hingewiesen wurde. Diese sah sich aufgrund der fehlenden Namensnennung in ihren Rechten verletzt und begehrte daher die Zahlung von Schadensersatz. Darüber hinaus verlangte sie Auskunft darüber, wie viel Umsatz die Beklagten aufgrund der unzulässigen Verwendung erzielt hatten.

Die Richter des Landgerichts München entschieden jetzt zugunsten der Klägerin (Aktenzeichen 21 O 8276/08). Sie sahen in der unterlassenen Namensnennung deren Urheberpersönlichkeitsrecht verletzt. Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Rechtsprechung dem Urheber einen separaten Anspruch auf Schadensersatz gewähre, wenn die Nennung des Namens unberechtigterweise unterlassen worden sei. Der „Pumuckl“-Schöpferin sei daher eine entsprechende Ausgleichssumme zu zahlen.

Darüber hinaus habe die Klägerin einen Anspruch darauf, zu erfahren, wie viel Umsatz die Beklagten durch die unzulässige Verwendung der „Pumuckl“-Figur erzielt hätten. Die versandten Abmahnungen seien aufgrund der Rechtsverletzungen berechtigt gewesen. Der Zeichnerin stehe daher auch die Erstattung der Abmahnkosten zu.

Außerdem habe sie zu Recht gegenüber jedem einzelnen der Beklagten eine Abmahnung ausgesprochen, da es sich um rechtlich selbständige Verletzer handle, die zwar parallel, aber jeweils einzeln inhaltsgleiche Verletzungshandlungen vorgenommen hätten.

Die Kanzlei Dr. Bahr kommentiert für ZDNet aktuelle Urteile aus dem IT-Bereich. Sie ist auf den Bereich des Rechts der Neuen Medien und den Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrecht) spezialisiert. Unter www.Law-Podcasting.de betreibt sie einen eigenen wöchentlichen Podcast und unter www.Law-Vodcast.de einen monatlichen Video-Vodcast.

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2 Kommentare zu Urheberin hat bei Nichtnennung Recht auf Schadensersatz

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  • Am 4. Mai 2009 um 16:21 von Fraggle

    Was genau beworben?
    Ist vielleicht dumm gefragt, aber wurde DVDs mit Pumuckl Folgen beworben, oder bewarb eine gezeichnete Pumuckle Figur im Prospekt DVDs mit z.B. Hollywoodfilmen, also eben nicht Pumuckl-DVDs?
    Mag vielleicht kleinkariert sein, aber wenn Pumuckl-DVDs beworben wurden, wäre es ein Witz.

    Hallo, gute Frage. Da mussten wir nachschauen. Es handelte sich aber wie vermutet tatsächlich um Pumuckl-DVDs, teilweise zusammenhängende Staffeln, die zusätzlich mit der Pumuckl-Figur beworben wurden. Das heißt: Im Prospekt waren die einzelnen Folgen abgebildet und als relativ großer Hingucker war über den DVDs nochmal die Figur zu sehen. Wahrscheinlich ist die Klage vor einem breiteren Hintergrund zu sehen, die Zeichnerin und die Autorin beziehungsweise andere mit der Vermarktung befasste Firmen sahen sich schon öfter vor Gericht (http://tinyurl.com/dfcv8x).
    Die Redaktion

    • Am 6. Mai 2009 um 14:09 von mf-concepts

      AW: Was genau beworben wurde, spielt eigentlich gar keine Rolle
      Vorab, da es Leute gibt, die solche Sätze am Ende ignorieren:
      Dieser Beitrag von mir ist ausschließlich zur Nutzung auf und durch ZDNet im Zusammenhang mit dem Thema, zu dem er übermittelt wurde, gedacht. Jede anderweitige Verwendung, ganz oder in Teilen, bedarf meiner ausdrücklichen Genehmigung. Zitate zu nichtkommerziellen Zwecken sind erlaubt, wenn sie den Sinn nicht entstellen und eine Quellenangabe enthalten.

      Tja, und damit sind wir eigentlich schon mitten im Thema … ;-)

      Der Hintergrund dazu ist deutlich breiter zu sehen (und übrigens gar nicht so neu oder selten).

      Man muss bei der Verwendung von Schöpfungen Dritter immer vorher zweifelsfrei klären, was einem erlaubt ist. Vermutungen, gutmütige Annahmen, freie Interpretationen, ein "der darf das aber auch", o.ä. haben in dem Bereich nichts zu suchen, sonst kann es hässlich werden.
      Selbst wenn sogar mehreren Parteien bereits erlaubt wurde, ein Werk (hier: die Pumuckl-Zeichnung) auf Webseiten oder in Druckerzeugnissen z.B. für DVDs werbend zu verwenden, kann man daraus nicht ableiten, das selbst ebenso zu dürfen. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob die anderen Parteien dafür etwas bezahlen oder nicht.

      Interessant: selbst wenn der Herausgeber der DVD eine fertige Grafik mit DVD-Cover und Pumuckl zur Verfügung stellt, bleibt es nach meiner Auffassung trotzdem Aufgabe des Verwendenden, erst zu klären, ob er diese Grafik selbst ebenfalls nutzen darf. Davon sollte man wohl sicherheitshalber erst einmal nicht ausgehen, bis eine entsprechende, positive Erklärung des DVD-Herausgebers (schriftlich) vorliegt, die einen im Idealfall auch gleich von der Haftung und Inanspruchnahme durch Dritte freistellt. Fehlt das, sollte man vielleicht besser auf die Nutzung dieser Grafik verzichten (und etwas eigenes verwenden).

      Das Urheberrecht selbst ist z.B. in Deutschland nicht übertragbar – es ist ein angeborenes (=natives) Recht. Die grundlegende Entscheidung darüber, wann, wie, wo und in welcher Form und zu welchem Zweck ein bestimmtes seiner Werke genutzt wird, obliegt grundsätzlich erst einmal dem Urheber.
      Was auf dieser Grundlage dann an Dritte (Verlag, Verein, Firma, Verwertungsgesellschaften, …) übertragen werden kann, sind z.B. Nutzungs-, Verwertungs- und Vertretungsrechte. Ist das der Fall, ist natürlich zunächst diese Stelle anzusprechen. Weiß man davon nichts oder ist man nicht sicher, hält man sich direkt an den Urheber. Beides jeweils vor der geplanten Nutzung.

      Gut zu wissen: Stellt ein Urheber sein Werk in die sogenannte ‚public domain‘, lässt er also die allgemeine Nutzung durch öffentliche Erklärung zu, findet man in der entsprechenden Erklärung des Urhebers auch die Bedingungen, zu denen das geschieht und die unbedingt einzuhalten sind, wenn man sich darauf berufen will. Dabei behält ein Urheber (in unserem Land) nach wie vor die Rechte daran und kann diese Entscheidung auch zu einem nachfolgenden Zeitpunkt jederzeit ganz oder teilweise widerrufen. Es empfiehlt sich also auch dann, immer erst nachzufragen – denn was man irgendwo im Netz gefunden hat, könnte bereits veraltet sein…

      Gleichzeitig gebietet es ohnehin der Anstand (und zeugt von Respekt dem Urheber gegenüber), dass man diesem eine beabsichtigte Nutzung vorab mitteilt. Dieser Teil der (gepflegten) Netzkultur scheint allerdings seit Jahren immer mehr in Vergessenheit zu geraten, sonst wäre es zu vielen Abmahnungen und Gerichtsverfahren sicher gar nicht erst gekommen…

      Es kommt also in erster Linie gar nicht wirklich darauf an, wofür in diesem Fall mit der Pumuckl-Zeichnung geworben wurde, es geht um die unerlaubte Nutzung des Werkes (Wiedergabe der Zeichnung ohne Quellenangabe) an sich.
      Natürlich wird sich in zweiter Linie das Vorgehen eines Rechteinhabers dann auch danach richten, zu welchem Zweck, in welchem Umfang und mit welcher Absicht die unerlaubte Nutzung erfolgte.

      So gesehen sind die Schritte der Zeichnerin aus meiner Sicht als durchaus korrekt und im Rahmen zu bezeichnen, wenn sie zunächst grundsätzlich nur darauf ‚abgehoben‘ hat, dass ihre Nennung als Urheberin unterblieben ist.
      Wenn sie im nächsten Schritt Auskunft über den wirtschaftlichen Vorteil verlangt, den der Nutzer durch die Verwendung ihres Werkes hatte, ist das auch völlig okay, denn die Nutzung erfolgte (Verkaufsprospekt) eindeutig aus wirtschaftlichem Interesse.

      Ich denke, niemand muss es dulden, wenn sein berufliches Schaffen ohne jede Gegenleistung von Dritten dazu benutzt wird, Einnahmen zu erwirtschaften.

      Wichtig:
      Dieser Beitrag beinhaltet meine persönliche private Meinung und eigene Einschätzungen zum Thema, stellt unter keinen Umständen eine Form der Rechtsberatung dar oder eine sonstige Aktivität, die Personen in geschützten Berufen vorbehalten ist und soll auch keine fundierte fachliche Beratung durch kompetente Fachkräfte ersetzen.

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