Urheberrecht greift auch bei Application Service Providing

Wird eine Software im Wege des Application Service Providing Geschäftspartnern unbefugt zur Verfügung gestellt, liegt eine Urheberrechtsverletzung auch dann vor, wenn keine Daten übertragen wurden, so das Oberlandesgericht München.

Zwar hat sich der Begriff Application Service Providing (ASP) etwas abgenutzt, das im Folgenden besprochenen Urteile könnt jedoch auch für Firmen interessant sein, die über den Einsatz von Software-as-a-Service nachdenken oder ihn bereits praktizieren. Ein Fahrzeughersteller hat von einem Softwareanbieter eine Softwarelösung für den Einkauf von Zulieferteilen bezogen. Die Software war so eingestellt, dass der Fahrzeughersteller und die Zulieferer im Wege des Application Service Providing darauf zugreifen konnten.

Der Softwareanbieter untersagte im Dezember 2004 dem Fahrzeughersteller die Nutzung der Software ab 1. Januar 2005: Im Januar dürfe der Fahrzeughersteller lediglich noch auf bestehende Projekte zugreifen, ab Februar war ihm die Nutzung gänzlich untersagt.

Das Oberlandesgericht München hat entschieden, dass der Betrieb einer Software im Wege des Application Service Providing ohne Zustimmung des Urhebers eine Rechtsverletzung darstellt (Bild: ZDNet.de).
Das Oberlandesgericht München hat entschieden, dass der Betrieb einer Software im Wege des Application Service Providing ohne Zustimmung des Urhebers eine Rechtsverletzung darstellt (Bild: ZDNet.de).

Der Fahrzeughersteller verwendete die Software jedoch noch bis Juni 2005 und bot auch Zulieferern die Möglichkeit, auf das Programm zuzugreifen. Der Softwareanbieter sah darin eine urheberrechtlich unzulässige Veröffentlichung der Software und forderte Schadenersatz.

Das Oberlandesgericht München (Aktenzeichen 29 U 3520/07) hat die Klage für Januar 2005 abgewiesen. Für die Monate Februar bis Juni 2005 sprach das Gericht dem Softwareanbieter jedoch einen Anspruch auf Schadenersatz zu. Die Höhe des Schadenersatzes setzte das Gericht anhand der bisher zwischen den Parteien vereinbarten Lizenzgebühr fest.

Der Softwareanbieter habe nicht nachweisen können, dass der Fahrzeughersteller im Januar die Software mehr genutzt habe, als ihm zugestanden war. Der Zugriff auf bestehende Projekte sei ihm noch eingeräumt gewesen.

Die weitere Nutzung der Software und das Einräumen einer Zugriffsmöglichkeit für die Zulieferer in den Monaten Februar bis Juni stelle jedoch eine urheberrechtlich relevante Nutzung dar. Auch der Betrieb einer Software im Wege des Application Service Providing ohne Zustimmung des Urhebers sei eine Urheberrechtsverletzung, da die Software einer unbestimmten Anzahl von Personen zugänglich gemacht werde. Es sei nämlich nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht von Belang, ob Programmdaten übertragen werden oder nicht. Daher sei auch die bloße Zugriffsmöglichkeit eine unzulässige Verwertungshandlung.

Die Software sei auch „der Öffentlichkeit“ zugänglich gemacht worden. Dies sei immer dann der Fall, wenn die Nutzer nicht mit dem Inhaber der Software im Sinne eines Vertrauensverhältnisses persönlich verbunden seien. Für die Beschäftigten eines Betriebs gelte dies jedoch nicht.

Die Kanzlei Dr. Bahr kommentiert für ZDNet aktuelle Urteile aus dem IT-Bereich. Sie ist auf den Bereich des Rechts der Neuen Medien und den Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrecht) spezialisiert. Unter www.Law-Podcasting.de betreibt sie einen eigenen wöchentlichen Podcast und unter www.Law-Vodcast.de einen monatlichen Video-Vodcast.

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