Verbraucherzentrale mahnt 19 Mobilfunkanbieter ab

Allgemeine Geschäftsbedingungen angeblich nach wie vor oft unzulässig

Der „Bundesverband Verbraucherzentrale“ (VZBV) hat 19 Mobilfunkanbieter abgemahnt, nachdem er deren Handyverträge geprüft und erhebliche Mängel festgestellt hat. Nach Ansicht des Bundesverbands verwenden viele Anbieter noch immer unzulässige Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB).

Gegenstand der Untersuchung waren insbesondere Preis- und Leistungsänderungsvorbehalte, Haftungsregelungen sowie Kündigungsklauseln. In sämtlichen überprüften Verträgen wurden unzulässige Klauseln zum Nachteil der Verbraucher gefunden. In einem Fall beanstandeten die Verbraucherschützer sogar 23 bedenkliche Regelungen.

Häufig behalten sich Anbieter das Recht vor, Preise, Leistungen und Geschäftsbedingungen jederzeit nahezu unbeschränkt ändern zu können. Derartig ausufernde Klauseln sind nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes grundsätzlich unwirksam. „Es kann einfach nicht sein, dass Handyanbieter die Kunden in Verträge mit möglichst langer Laufzeit zwingen, sich selbst jedoch jedes Türchen offen halten wollen“, sagt Thomas Bradler, Rechtsexperte des VZBV.

Erfolgreich war der Bundesverband auch mit einer Klage gegen den Mobilfunkanbieter Callmobile. In einem aktuellen, noch nicht rechtskräftigen Urteil (Az. 5 U 13/07) untersagt das Oberlandesgericht Hamburg dem Mobilfunkanbieter, auf seiner Internetseite für Prepaidprodukte mit der Aussage „keine Grundgebühr“ zu werben, obwohl der Kunde eine „Administrationsgebühr“ für den Fall leisten soll, dass sein Umsatz weniger als sechs Euro in drei Monaten beträgt. Dies sei irreführend, befand das Gericht – der Verbraucher könne aufgrund der Werbung und undeutlicher Kostenhinweise nicht mit dieser Gebühr rechnen.

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1 Kommentar zu Verbraucherzentrale mahnt 19 Mobilfunkanbieter ab

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  • Am 2. August 2008 um 0:39 von Jörg Naumann

    Mobilfunkverträge
    Ich halte es für sehr bedenklich, dass den Anbietern anscheinend ein sehr viel höheres Recht auf Investitionsschutz eingeräumt wird, als z.B. einer Einzelperson, die eine Eigentumswohnung vermieten möchte. Wie läßt sich sonst eine Regelung vertreten, daß sich Verträge um ein ganzes weiteres Jahr verlängern, wenn der Kunde nicht 3 Monate im Voraus gekündigt hat? Und wenn der Kunde nicht nachfragt, dann soll er tunlichst auch noch die alten, schlechteren Tarife weiterzahlen!

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