BGH: Onlinehändler müssen Lieferkosten deutlich ausweisen

Angaben müssen jedoch nicht auf derselben Seite wie Ware oder Preis stehen

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat heute dazu Stellung genommen, in welcher Weise im Internethandel auf die nach der Preisangabenverordnung vorgeschriebenen Angaben zur Umsatzsteuer sowie zu den Liefer- und Versandkosten hingewiesen werden muss. Demnach ist ein Versandhändler dazu verpflichtet, zusätzlich zum Endpreis der Ware anzugeben, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten und ob zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen. Die Angaben müssten dem Angebot eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar sein, so die Richter.

Allerdings wiedersprach der BGH in einem konkreten Fall der Auffassung zweier Vorinstanzen (Az. 5 U 187/03 und 312 O 484/03), dass die zusätzlichen Hinweise auf der Internetseite zu finden sein müssten, auf der die Ware angeboten und der Preis genannt werde. Dem Internetnutzer sei bekannt, dass im Versandhandel neben dem Endpreis üblicherweise Liefer- und Versandkosten anfielen. Er gehe auch selbstverständlich davon aus, dass die angegebenen Preise die Umsatzsteuer enthielten. Es genüge daher, wenn die fraglichen Informationen alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite gegeben würden, die der Internetnutzer bei näherer Befassung mit dem Angebot noch vor Einleitung des Bestellvorgangs aufrufen müsse, heißt es in der Urteilsbegründung.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein Handelsunternehmen seinen Internetauftritt so gestaltet, dass die Angaben zur Umsatzsteuer und zu den Liefer- und Versandkosten weder auf der ersten sich öffnenden Internetseite mit der Abbildung und Beschreibung der beworbenen Produkte noch auf einer anderen Seite mit näheren Angaben zu den jeweiligen Produkten zu finden waren. Stattdessen konnten sie nur unter den allgemeinen Geschäftsbedingungen und im Service-Bereich sowie nach dem Einlegen der Ware in den virtuellen Warenkorb eingesehen werden. Ein Wettbewerber hatte dies beanstandet und das Handelsunternehmen auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz verklagt.

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