Scannen gegen Spam: Vorsicht, nicht alles ist erlaubt

Unternehmen können ihren Mitarbeitern ausdrücklich in Policy, Vereinbarungen oder Verträgen verbieten, private E-Mails zu schreiben oder zu empfangen. Dann dürfen Mail-Inhalte zwar gescannt werden, aber auch hier gibt es Grenzen: Nach § 4 Bundesdatenschutzgesetz ist es verboten, Einzelpersonen zu überwachen. Es darf also nicht mitgeloggt werden, wie viele private Mails ein bestimmter Mitarbeiter versendet, oder welche Websites er besucht. Falls ein Geschäftsführer anordnet, alle Verbindungen, Anhänge oder Inhalte der Mails von einem einzelnen Mitarbeiter zu prüfen, macht er sich strafbar nach § 206 Strafgesetzbuch – er verletzt das Fernmeldegeheimnis. Darauf stehen sowohl Geld- als auch Haftstrafen – auch für Administratoren eine wichtige Information, denn sie müssen vor Gericht nachweisen können, dass sie einen Auftrag zur Überwachung erhalten haben, sonst haften sie unter Umständen sogar selbst.

Jede Firma muss zudem die Persönlichkeitsrechte ihrer Mitarbeiter wahren und darf nur das absolut notwendige Minimum an Scan-Technik einsetzen. „Zwischen Sicherheit und Überwachung ist ein fließender Übergang“, warnt Schröder. Wer auf allen Computer-Arbeitsplätzen mit Key-Loggern jeden Tastendruck mitschneidet, schießt eindeutig über das Ziel hinaus. Firewall und Content-Scan sind erlaubt – wenn private E-Mail verboten oder eine andere Regelung in einer Betriebsvereinbarung oder den Arbeitsverträgen ausdrücklich festgeschrieben ist. Schröder rät dazu, sich in jedem Fall mit dem Betriebsrat und einem Rechtsanwalt zusammen zu setzen, da sonst später Klagen der Mitarbeiter drohen.

Wer alle Fragen geklärt hat, kann ruhigen Gewissens seine E-Mail-Sicherheit den Lösungen von Sophos und Bluecoat anvertrauen. Und jeder Mitarbeiter darf weiterhin nach Hause senden: „Besprechung dauert länger, komme später“ – denn das ist eine „dienstlich motivierte E-Mail“ und in jedem Fall erlaubt.

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