Finanzgericht urteilt über Besteuerung von T-Bonusaktien

Einnahmen aus Kapitalvermögen oder steuerfreier Rabatt?

In einem mit Spannung erwarteten Urteil will das Düsseldorfer Finanzgericht am Mittwoch über die umstrittene Besteuerung von Bonusaktien für treue Telekom-Anteilseigner entscheiden. In dem Musterverfahren verhandeln die Richter nach Justizangaben über die Klage eines T-Aktionärs, der sich gegen die Besteuerung von Gratisaktien aus dem zweiten Telekom-Börsengang 1999 wendet.

Dabei wird das Gericht die zentrale Frage beantworten müssen, ob die Treueaktien als Einnahmen aus Kapitalvermögen der Einkommenssteuer unterliegen oder ob die Ausgabe der Bonuspapiere einen nachträglichen, steuerfreien Rabatt auf die ursprünglichen Anschaffungskosten darstellt (Az. 2 K 4068/01 E).

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls gilt als wahrscheinlich, dass der Zweite Senat des Düsseldorfer Gerichts die Revision zum Bundesfinanzhof zulassen wird. Bei den Börsengängen der Deutschen Telekom (Börse Frankfurt: DTE) hatten private Anleger in Deutschland erstmals die Möglichkeit, an einem so genannten Treueaktien-Programm teilzunehmen. Damit erhielten Privatanleger, die Aktien aus den drei Börsengängen des Telekommunkationsriesen für einen bestimmten Zeitraum im Depot behielten, einen Anspruch auf Zuteilung von Bonusaktien. Die nach dem ersten Börsengang der Telekom 1996 ausgegebenen Treueaktien wurden von den Finanzverwaltungen nicht besteuert – laut Gericht „aus Gründen des Vertrauensschutzes“. Dagegen kassierte der Fiskus bei den für die zweite Tranche ausgegebenen Bonusaktien mit. Ein möglicher Erfolg des Klägers in dem Düsseldorfer Verfahren wäre daher für jene Anleger bedeutsam, die noch keinen bestandskräftigen Bescheid des Finanzamtes über ihre Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2000 in Händen halten.

Vor allem aber die treuen T-Aktionäre beim dritten Telekom-Börsengang vom Juni 2000 werden dem Ausgang des Rechtsstreits mit Spannung entgegensehen. Nach derzeitiger Steuerpraxis müssten sie ihre im Januar zugeteilten T-Bonusaktien ebenso in der Einkommenssteuererklärung 2002 ausweisen wie die Aktionäre der Deutschen Post AG, an die zum Jahresende erstmals Treueaktien ausgegeben werden sollen. Zwar bezieht sich das erwartete Urteil in dem Düsseldorfer Fall formal nur auf den Kläger beziehungsweise das beklagte Finanzamt. Sollte jedoch der Bundesfinanzhof in einer späteren Entscheidung eine Besteuerung von Gratisaktien für nicht rechtens erklären, dürfte dies für die künftige Steuerpraxis weit reichende Konsequenzen haben.

Kontakt: Deutsche Telekom, Tel.: 0800/3301000

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