Ebay: BGH gibt Verkäufer bei vorzeitigem Abbruch einer Auktion recht

Der Bundesgerichtshof verweist in seiner Entscheidung auf die Ebay-AGBs. Dort wird Verlust als legitimer Grund für den Abbruch einer Auktion genannt. Angeblich war dem Verkäufer die Ware gestohlen worden.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute seine Entscheidung in einem Streit um die vorzeitigen Beendigung einer Ebay-Auktion bekannt gegeben (Aktenzeichen VIII ZR 305/10). Demnach ist ein Verkäufer laut den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Ebay auch im Fall des Diebstahls eines angebotenen Artikels zur Rücknahme des Angebots berechtigt. Dies gilt auch dann, wenn ein Interessent bereits ein Gebot abgegeben hat.

Der BGH weist darauf hin, dass in den allen Auktionsteilnehmern zugänglichen Hinweisen zum Auktionsablauf auch der Verlust des Verkaufsgegenstands als rechtfertigender Grund für eine vorzeitige Angebotsbeendigung genannt wird. Darunter falle auch der Diebstahl. „Hierdurch ist für alle Auktionsteilnehmer ersichtlich, dass der Verkäufer nach den für die Auktion maßgeblichen ‚Spielregeln‘ berechtigt ist, auch im Falle des Abhandenkommens durch Diebstahl sein Angebot vorzeitig zu beenden“, so das oberste Gericht.

In dem Streit, der schließlich vor dem Bundesgerichtshof endete, ging es um eine am 23. August 2009 für sieben Tage zur Auktion eingestellte gebrauchte Digitalkamera nebst Zubehör. Am folgenden Tag beendete der Verkäufer das Angebot vorzeitig. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger mit einem Gebot von 70,00 Euro der Höchstbietende. Er fordert vom Verkäufer Schadenersatz in Höhe der Differenz zwischen seinem Gebot und dem von ihm behaupteten Verkehrswert der Kamera nebst Zubehör. Der Verkäufer beruft sich darauf, dass ihm die Kamera am Nachmittag des 24. August 2009 gestohlen worden sei.

In Paragraf 10 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Ebay in der für die Auktion maßgeblichen Fassung heißt es unter anderem: „Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen.“ Ergänzend wird in den auf der Website von Ebay zugänglichen Hinweisen zum Auktionsablauf als Grund für eine vorzeitige Angebotsbeendigung unter anderem der Verlust des angebotenen Artikels genannt.

Bereits das Amtsgericht Bad Hersfeld hatte die auf Zahlung von 1142,96 Euro plus Zinsen und Erstattung vorprozessualer Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage des Bieters abgewiesen (Aktenzeichen 10 C 162/10). Die Berufung war vom Landgericht Fulda zurückgewiesen worden (Aktenzeichen 1 S 82/10).

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