Online-Auktionshäuser haften für Markenrechtsverletzungen

Portalbetreiber müssen Vorsorge gegen Angebote von gefälschten Produkten treffen

Wie der Bundesgerichtshof (BGH) heute mitgeteilt hat, können Online-Auktionshäuser für Markenrechtsverletzungen haftbar gemacht werden, die Anbietern auf ihrer Plattform begehen. Das Urteil sieht vor, dass ein Auktionsanbieter, wenn er von einem Markeninhaber über eine Rechtsverletzung informiert wird, das betroffene Angebot sofort sperren muss. Damit bestätigt der BGH ein Urteil aus dem Jahr 2004 und ergänzt es um den Passus, dass der Portalbetreiber auch Vorsorge zu treffen hat, dass es nicht zu weiteren entsprechenden Markenverletzungen kommt.

Allerdings bekräftigte der BGH auch, dass dem Betreiber keine unzumutbaren Prüfungspflichten auferlegt werden dürften, die das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen würden. Der Betreiber der Plattform sei jedoch verpflichtet, technisch mögliche und zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, damit gefälschte Produkte gar nicht erst im Internet angeboten werden können.

Hintergrund des Urteils ist die Klage eines Anbieters von Uhren der Marke „Rolex“. Er hatte beklagt, dass in der Zeit vom Juni 2000 bis Januar 2001 zahlreiche Uhren auf der ehemaligen Auktionsplattform Ricardo.de angeboten worden waren, bei denen es sich um Fälschungen handelte. Der Uhrenhersteller stellte daraufhin einen Unterlassungsantrag gegen Ricardo.

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