Ein Unternehmer hat den Kurznachrichtendienst zur Verlinkung auf Webseiten genutzt, die falsche Behauptungen über eine Konkurrenzfirma enthalten. Den Streitwert für das Eilverfahren beziffert das Gericht auf 17.000 Euro. Die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt steht als PDF zur Verfügung.
Nach einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main haften Twitter-Nutzer für Links, die zu rechtswidrigen Inhalten führen. Im konkreten Fall hatte eine Unternehmer über sein Twitter-Konto auf Websites verlinkt, die wahrheitswidrige Behauptungen über eine Konkurrenzfirma enthielten.
Dies ist dem Unternehmer nun mit der Einstweiligen Verfügung (Az. 3-08 O 46/10) unter Androhung eines Ordnungsgelds von 250.000 Euro untersagt. Der Streitwert des Eilverfahrens beträgt 17.000 Euro, den Hauptsachestreitwert hat das Gericht auf 25.000 Euro festgesetzt.
Das Urteil des Landgerichts Frankfurt ist durch die Veröffentlichung des Rechtsanwalts der klagenden Partei bekannt geworden. Anwalt Hajo Raschhofer hat die einstweilige Verfügung als PDF[1] veröffentlicht.
Die Rechtslage in Sachen Linkhaftung ist allerdings nicht eindeutig. "Manche Juristen sind der Meinung, man müsse sich nur deutlich genug von den verlinkten Seiten distanzieren, andere fordern eine Haftung für jeden bewusst gesetzten Link", schreibt beispielsweise der Jurist Henning Krieg in seinem Blog[2]. Er fordert vom Gesetzgeber, dass die Bedingungen für Linkhaftung konkreter definiert werden müssen. Urteile zu Internetrecht und Linkhaftung stehen unter anderem auf telemedicus.info[3] zur Verfügung.
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