Das Bundeskriminalamt erklärt die Umsetzung des Internetzensurgesetzes zur "geheimen Kommandosache". Die Provider sollen eine Geheimhaltungsverpflichtung unterschreiben. Der Verband der Internetwirtschaft eco übte scharfe Kritik.
Das Bundeskriminalamt hat die Internetprovider für den 2. Oktober, fünf Tage nach der Bundestagswahl, nach Wiesbaden "eingeladen": Die Provider sollen an diesem Termin die "technische Richtlinie" zur Durchführung des Internetzensurgesetzes[1] entgegennehmen. Dies soll gegen die Abgabe einer Geheimhaltungsverpflichtung erfolgen.
Die technische Richtlinie enthält noch keine Sperrlisten von Domains, die angeblich Kinderpornografie anbieten. Stattdessen beschreibt sie die technischen Standards, die eingesetzt werden, um die Sperrliste automatisiert an die Provider zu übermitteln und wie die Anzahl der Zugriffsversuche dem BKA zu übergeben ist.
Der Verband der deutschen Internetwirtschaft eco[2] kritisierte das Vorgehen in einer Pressemitteilung[3] scharf. Die technische Richtlinie sei ohne Rechtsgrundlage erstellt worden, da das Internetzensurgesetz noch nicht in Kraft getreten sei.
Der stellvertretende Vorstandsvorsitzende des eco, Oliver Süme, sagte, man hätte den betroffenen Unternehmen und Verbänden zumindest die Gelegenheit einer Stellungnahme einräumen müssen. Stattdessen sei die Richtlinie zur "Verschlusssache - Nur für den Dienstgebrauch" (VS-NfD) erklärt worden. Eine Diskussion sei seitens des BKA auf der Veranstaltung am 2. Oktober ausdrücklich unerwünscht.
Aufgrund der Geheimhaltungsverpflichtung dürften die Verbände der betroffenen Unternehmen von der Richtlinie keine Kenntnis nehmen. Süme forderte, dass den betroffenen Unternehmen das Recht eingeräumt werde, sich von den Verbänden vertreten zu lassen. Eine Umsetzung der Zugangserschwerung als "geheime Kommandosache" sei jedenfalls nicht geeignet, das ohnehin geringe Vertrauen der Öffentlichkeit in das Gesetzesvorhaben zu stärken.
Ferner wies der Verband darauf hin, dass es nach Abgabe der Geheimhaltungsverpflichtung den Unternehmen verboten sei, Stellungnahmen zu der Richtlinie zu veröffentlichen.
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