Gericht bestätigt Weiterverkaufsverbot für Download-Hörbücher

Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach welcher die Weiterveräußerung von online erworbenen Hörbüchern untersagt wird, ist zulässig. Eine unangemessene Benachteiligung des Erwerbers liegt laut Landgericht Stuttgart nicht vor.

Das für gedruckte und auf Tonträger gepresste Werke entwickelte Urheberrecht ist für die digitale Welt nur unzureichend gerüstet. Das hat sich schon oft gezeigt - sei es nun beim Streit um Abgaben auf Drucker, Scanner, USB-Sticks und PCs, beim Streit um den Wiederverkauf von Unternehemenssoftware oder der Nutzung von Onlineangeboten, in denen diese Werke vorgehalten werden. In einem Verfahren vor dem Landgericht Stuttgart standen jetzt kostenpflichtig zum Download angebotene Hörbücher im Mittelpunkt.

Die Klägerin nahm die Beklagte, welche im Internet Verbrauchern Hörbücher in Form von Audiodateien zum Download anbot, wegen folgender Klausel in deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf Unterlassung in Anspruch: ... Der Käufer der im Portal ….de angebotenen Hörbücher und sonstigen Mediendateien erwirbt lediglich ein Nutzungsrecht, kein Eigentum. Der Weiterverkauf ist untersagt."

Die Klägerin vertrat die Auffassung, dabei handle es sich um eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher. Die Klausel verstoße somit gegen AGB-rechtliche Vorgaben. Dem Nutzer das Eigentum oder eine eigentümerähnliche Stellung zu versagen, sei mit dem Verbot der Weiterveräußerung unvereinbar.

Der Markt für digitale Hörbücher in Deutschland (Grafik: Bitkom mit Zahlen der GfK).
Der deutsche Markt für digitale Hörbücher (Grafik: Bitkom mit Zahlen der GfK).

Dieser Auffassung folgte das Landgericht Stuttgart jedoch nicht (Aktenzeichen 17 O 513/10). Nach Ansicht der Richter könne sich ein Verwender von AGB-Klauseln grundsätzlich nicht formularmäßig von Pflichten entbinden lassen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichten und auf deren Erfüllung der Vertragspartner daher vertraue und auch vertrauen dürfe.

Im verhandelten Fall liege die wesentliche Vertragspflicht aber darin, dem Kunden die Möglichkeit zu verschaffen, das Hörbuch als Vertragsgegenstand herunterzuladen, um es dann nach seinem Belieben anhören zu können. Der von der Beklagten vorgegeben Ausschluss der Weiterveräußerungsmöglichkeit durch den Kunden stehe mit dieser vertraglichen Pflichtenlage unter Berücksichtigung der technischen Abwicklung des Vertrages in Einklang.

Der Weiterverkauf betreffe demgegenüber die vertraglich nachgelagerte Frage, ob der Kunde das Hörbuch nach dem Abspielen weiterverkaufen dürfe. Der primäre Vertragszweck werde hiervon nicht berührt. Das Verbot des Weiterverkaufs sei damit unter Bewertung der jeweiligen Interessen angemessen.

Eine unangemessene Benachteiligung liege nicht vor, da eine Abweichung des urheberrechtlichen Erschöpfungsgrundsatzes nicht gegeben sei. Die Erschöpfungswirkung trete weder im Fall des reinen Herunterladens noch bei einer vom Nutzer anschließend hergestellten Verkörperung (etwa durch Brennen auf ein CD) in einem gesonderten Werkstück ein.

Die Kanzlei Dr. Bahr kommentiert für ZDNet aktuelle Urteile aus dem IT-Bereich. Sie ist auf den Bereich des Rechts der Neuen Medien und den Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrecht) spezialisiert. Unter www.Law-Podcasting.de betreibt sie einen eigenen wöchentlichen Podcast und unter www.Law-Vodcast.de einen monatlichen Video-Podcast. Außerdem stellt die Kanzlei aktuelle Informationen über Apps für iPhone und Android zur Verfügung.

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Lesermeinungen zum Artikel

 
von Masgrim
am 26. Januar 2012, 07:55 Uhr
Weiterverkaufsverbot für Download-Hörbücher
Das ist ja ungefähr so als wollte ich in einer Bücherei ein Buch ausleihen und müsste den vollen Buchpreis als Leihgebühr bezahlen. Niemand würde das tun. So lange Download-Hörbücher für den selben Preis wie ein gedrucktes Buch angeboten werden, so lange betrachte ich den Erwerb als mein Eigentum incl. Verkaufsrecht. Und wenn der Anbieter seltsame Verkaufsbedingungen diktiert, na dann wirds halt nichts mit dem Einkauf. So etwas regelt sich in einer freien Marktwirtschaft doch von ganz alleine?

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