Keine Deckelung der Abmahnkosten auf 100 Euro bei Upload eines Musikalbums

Bereits der Upload eines Musikstücks in eine P2P-Tauschbörse erreicht das sogenannte "gewerbliche Ausmaß". Die Deckelung der Abmahnkosten kommt laut Amtsgericht Hamburg daher nicht in Betracht.

Der Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte an einem Musikstück stellte fest, dass dieses im Internet urheberrechtswidrig in einer P2P-Musiktauschbörse zum Download angeboten wurde. Er schickte dem seiner Ansicht nach dafür Verantwortlichen daraufhin eine Abmahnung. Dieser teilte jedoch mit, dass er die ihm vorgeworfene Rechtsverletzung nicht begangen habe: Ein Dritter müsse sich über sein WLAN eingewählt habe. Der Rechteinhaber war der Auffassung, dass der Beklagte trotzdem hafte. Zumindest komme eine Störerhaftung in Betracht und klagte.

Das Amtsgericht Hamburg gab dem Kläger Recht (Aktenzeichen 36a C 71/11). Der Beklagte hafte als Anschlussinhaber für die Urheberrechtsverletzung über sein WLAN. Das Gegenteil habe er nicht nachweisen können. Die Aussage, er verwende keine Software, die zum Download der Lieder geeignet sei, reiche nicht aus.

Zudem stellte das Gericht klar, dass der Upload eines einzigen Musikalbums bereits das sogenannte „gewerbliche Ausmaß“ erreiche. Eine Deckelung der Abmahnkosten auf 100 Euro komme damit nicht in Betracht. Den Streitwert von 6000 Euro sah das Gericht als angemessen und ausreichend an.

Die Kanzlei Dr. Bahr kommentiert für ZDNet aktuelle Urteile aus dem IT-Bereich. Sie ist auf den Bereich des Rechts der Neuen Medien und den Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrecht) spezialisiert. Unter www.Law-Podcasting.de betreibt sie einen eigenen wöchentlichen Podcast und unter www.Law-Vodcast.de einen monatlichen Video-Podcast. Außerdem stellt die Kanzlei aktuelle Informationen über Apps für iPhone und Android zur Verfügung.

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